Abgasskandal – Schlappe für Audi vor dem OLG Naumburg

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Audi hat im Abgasskandal um Fahrzeuge mit 3 Liter-Dieselmotoren die nächste Schlappe vor einem Oberlandesgericht hinnehmen müssen. Mit Urteil vom 18. September 2020 entschied das OLG Naumburg, dass die Audi AG einen Audi SQ5 3,0 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 8 U 39/20).

In dem Audi SQ5 des Klägers ist der 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 896 Gen2 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Wie für eine ganze Reihe weiterer Audi-Modelle mit 3-Liter-Motor hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auch für den SQ5 des Klägers einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Grund für den Rückruf: Das KBA hatte bei den Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt, die entfernt werden musste.

Der Kläger machte daher Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend. In zweiter Instanz hatte er vor dem OLG Naumburg mit seiner Klage Erfolg. Audi habe in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sog. schnellen Motoraufwärmfunktion verwendet. Diese schadstoffmindernde Funktion ist nahezu nur im Prüfmodus und nicht im realen Straßenverkehr aktiviert. Durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Audi die potenziellen Käufer getäuscht. Die EG-Typengenehmigung sei erschlichen worden und den Fahrzeugen habe aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht, führte das OLG Naumburg aus.

Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, urteilte das Gericht.

Das OLG folgte damit auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Bei dem Urteil ging es zwar um die kleineren Dieselmotoren des Typs EA 189. „Das höchstrichterliche Urteil lässt sich aber auch auf Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren anwenden“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. In Anlehnung an das BGH-Urteil führte das OLG Naumburg aus, dass „derjenige, der vorsätzlich einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor in den Verkehr bringt, vom Erwerber eines hiervon betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen werden kann“. 

„Die Türen für Schadenersatzansprüche stehen damit weit auf. Sowohl für die zahlreichen Audi-Modelle, die das KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen hat, als auch für die betroffenen Porsche Macan und Cayenne, in denen der Audi-Motor verbaut ist“, so Rechtsanwalt Schwering.

In einem vergleichbaren Fall hat auch das OLG Koblenz die Audi AG mit Urteil vom 5. Juni 2020 zu Schadenersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verurteilt (Az.: 8 U 1803/19).


 


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