Abgasskandal/Thermofenster: EuGH stuft am 21.03.2023 Abgassoftware nur ausnahmsweise als zulässig ein

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Verschiedene Hersteller haben  Fahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware ausgerüstet, welche die Abgasrückführung verringert, wenn die Außentemperaturen unter einem bestiummten Schwellenwert liegen. Dies hat eine Erhöhung der NOx-Emissionen zur Folge. Die Abgasrückführung ist ausschließlich
dann vollständig wirksam, wenn die Außentemperatur nicht unter diese Schwelle sinkt (Thermofenster).

Der Europäische Gerichtshof sieht solche Thermofenster nur in wenigen Ausnahmefällen als zulässig an (EuGH, Urteil v. 21.03.2023, Az.: C-100/21). Über die daraufhin ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 wurde in einem anderen Beitrag berichtet.

Nur wenn erwiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen, sind sie ausnahmsweise zulässig (EuGH, Urteil v. 21.03.2023, Az.: C-100/21).

Die Mitgliedstaaten der EU müssen nach der Entscheidung des EuGH vorsehen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.

Die Anwaltkanzlei Steffgen hat seit 2018 etwa 800 Fälle des Abgasskandals verhandelt und vertreten. In vielen Fällen wurden  Vergleiche über mehrere tausend Euro für geschädigte Käufer erzielt.

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