Ablauf von Trennung und Scheidung

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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Manuela Ernstberger unterstützt Sie bei der Vorbereitung einer Trennung, während der Trennungsphase, im Scheidungsverfahren und danach. In einem ersten Gespräch muss herausgefiltert werden, welche Bereiche zeitnah klärungsbedürftig sind (meist sind dies: Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche, Umgangsrechte und Ehewohnungsangelegenheiten) und welche Themen im Laufe der Zeit angegangen werden müssen (z. B. Sorgerecht, Geschiedenenunterhalt und Zugewinnausgleich).

Wenn keine Einigung mit der Gegenseite erzielt wird, sind ggf. externe sozialpädagogische oder therapeutische Beratungsangebote (z. B. städtische oder kirchliche Angebote, Jugendämter) zu überlegen oder es müssen familiengerichtliche Verfahren eingeleitet werden.

Die Ehe kann nur durch einen Richter per Beschluss des Familiengerichts geschieden werden. Die Ehepartner bestimmen mithin selbst den Ablauf einer Scheidung und haben auch gewissen Einfluss auf die Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens.

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Das bedeutet konkret, dass sich mindestens der Antragsteller vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen muss. Der andere Ehepartner kann wählen, ob er sich selbst vertreten möchte oder auch einen eigenen Anwalt beauftragt.

Vorbereitende Überlegungen

  • Die Scheidung kommt erst nach Ablauf des Trennungsjahres in Betracht (§ 1565 I BGB) (Ausnahme: Härtefallscheidung gem. § 1565 II). Voraussetzung: Ehe ist gescheitert (§ 1565 II Satz 2 BGB).
  • Versöhnungsversuche bleiben im Trennungsjahr möglich (§ 1567 II BGB).
  • Unsere Empfehlung: Erstes anwaltliches Beratungsgespräch zur Abklärung der Scheidungsvoraussetzungen (Trennung, Trennungszeit, örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für den Scheidungsantrag, Rechtswahl, wenn ein Partner Ausländer ist oder im Ausland wohnt).
  • Frühzeitige Zusammentragung der Scheidungsunterlagen, insbesondere solcher Unterlagen, die für die Vermögensaufstellung zum Zugewinnausgleich erforderlich sind. Zur Vorbereitung des eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleichs sind die Rentenanwartschaften beim Rentenversorgungsträger zu klären.
  • Verständigung auf eine Scheidungsfolgenregelung in Bezug auf Zugewinnausgleich, Unterhalt, Kinder, Hausrat, Ehewohnung, Versorgungsausgleich. Ggf. notarielle Beurkundung, alternativ Beurkundung der Scheidungsfolgen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familienrichter.

Stellung des Scheidungsantrags

  • Der Rechtsanwalt des Antragstellers reicht den Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Er ist mit einer Erklärung über die Scheidungsfolgesachen zu verbinden (§ 133 FamFG). Ist eine Folgesache streitig, ist deren Regelung zu beantragen.
  • Der Antragsteller muss den Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Erst dann wird der Scheidungsantrag dem Partner zugestellt. In der Regel erwartet auch der beauftragte Anwalt einen Kostenvorschuss. Der Kostenaufwand richtet sich nach dem Gegenstandswert. Bei geringem Einkommen ist zusammen mit dem Scheidungsantrag Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
  • Einvernehmliche Scheidung: Wollen sich beide Partner scheiden lassen und besteht wegen der Scheidungsfolgen kein Streit oder verständigen sie sich auf die Scheidungsfolgen (Scheidungsfolgenvereinbarung), genügt es, wenn ein Ehepartner allein die Scheidung beantragt. Der Andere stimmt nur zu. Wegen des Anwaltszwangs ist ein Rechtsanwalt nach Wahl des Antragstellers zu beauftragen. Die Beauftragung kann auch „online“ erfolgen.
  • Streitige Scheidung: Widerspricht der Partner dem Scheidungsantrag nur im Hinblick auf die Scheidung, prüft das Gericht die Voraussetzungen der Scheidung. Ist die Ehe aufgrund der Trennungszeit gescheitert, erfolgt die Scheidung durch Beschluss.
  • Ist das Gericht der Ansicht, dass Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, kann es das Verfahren von Amts wegen aussetzen. Ist die Trennungszeit länger als ein Jahr, ist die Aussetzung nur mit Zustimmung beider Eheleute möglich (§ 136 FamFG).

Verfahrensablauf

  • Das Gericht bestimmt nach Eingang des Scheidungsantrags und der Zustellung des Antrags an den Partner einen mündlichen Verhandlungstermin. Der Ehepartner kann seinen Scheidungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin zurücknehmen, der andere seine Zustimmung zur Scheidung widerrufen (§ 134 FamFG).
  • Als Folgesache ist das Versorgungsausgleichsverfahren durchzuführen.
  • Streiten sich die Partner über einzelne Scheidungsfolgen (z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat), werden Scheidung und Scheidungsfolgen zusammen verhandelt (Verbundverfahren § 137 FamFG). Beide Ehepartner benötigen einen eigenen Rechtsanwalt.
  • Das Familiengericht kann zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung über Folgesachen die Ehegatten einzeln oder gemeinsam verpflichten, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Konfliktbeilegung (Mediation) teilzunehmen (§ 135 FamFG).
  • Besteht im Hinblick auf die Scheidung Einigkeit, erklärt der Richter durch Beschluss die Scheidung der Ehe. Zugleich wird die Kostenverteilung beschlossen (§ 150 FamFG). Das Gericht kann eine streitige Folgesache auch abtrennen, gesondert verhandeln und unabhängig davon die Scheidung aussprechen (§ 140 FamFG).
  • Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann jeder Partner binnen eines Monats Rechtsmittel einlegen. Dann wird der Beschluss in der nächsten Instanz überprüft. Das Verfahren verzögert sich. Die Partner können im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Die Ehe ist aufgelöst.

Auf Antrag ist es möglich, alle Familiensachen im Scheidungsverfahren mit geltend zu machen. Das bedeutet, wenn man vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellt, können z. B. Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs und Kindesunterhalt, Güterfragen und Fragen der Wohnsituation mitverhandelt werden. Zwingend und in jedem Fall zu regeln ist der Versorgungsausgleich, für den kein separater Antrag gestellt werden muss.

Natürlich können Scheidungsfolgen auch außergerichtlich geklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob z. B. ein Ehevertrag vorliegt. Prinzipiell ist es beispielsweise möglich, auf Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt zu verzichten. Die getroffenen Vereinbarungen müssen lediglich notariell beurkundet werden.


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