Ablehnung eines beantragten Visums durch deutsche Botschaften im Ausland

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In zahlreichen Fällen kommt es vor, dass Deutsche Botschaften im Ausland Anträge auf Erteilung eines Visums aus den verschiedensten Gründen ablehnen.

Der Antragsteller erhält dann einen lapidaren Ablehnungsbescheid, der bestenfalls mit der Belehrung versehen ist, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine so genannte Remonstration erhoben werden kann und gegen den Remonstrationsbescheid ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden kann.

In einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, welches Visum beantragt wurde:

Handelt es sich um ein Touristenvisum, kann die Botschaft die Erteilung im Rahmen ihrer Ermessensausübung ablehnen. In den allermeisten Fällen stützen die Botschaften die Ablehnung auf eine angeblich nicht vorhandene Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.

In diesen Fällen ist es ratsam, bereits im Remonstrationsverfahren sämtliche Punkte vorzutragen, welche dazu geeignet sind, die unterstellte angeblich nicht vorhandene Rückkehrbereitschaft auszuräumen(familiäre Bindungen im Heimatland, Eigentum, Arbeit, etc.).

Sollte die Botschaft gleichwohl bei ihrer ablehnenden Haltung verbleiben, könnte dann gegen den Remonstrationsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden.

Bei geschickter Argumentation ist auch im Klageverfahren zu jeder Zeit ein gerichtlicher Vergleich möglich, was die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung in Berlin in der Regel überflüssig macht.

Bei allen anderen Arten von Visa (-Familienzusammenführung, -Geschäftsführer, -Firmengründung, -Erwerbstätigkeit, etc.) beteiligen die Botschaften im Visumsverfahren die zuständigen Behörden in Deutschland (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Industrie- und Handelskammer). Die Botschaft teilt in diesen Fällen sehr oft, ohne eine eigene nähere Prüfung vorgenommen zu haben, dem Antragsteller die ihr mitgeteilten Ablehnungsgründe der Behörde in Deutschland mit.

Deshalb ist es in diesen Fällen ganz besonders ratsam, bereits im Remonstrationsverfahren zu prüfen, aus welchen Gründen die Behörde in Deutschland ihre Zustimmung zur Visumserteilung versagt hat.

Einen Sonderfall stellen die Ablehnungsbescheide bezüglich Visa zur Familienzusammenführung dar, welche aus den unterschiedlichsten Gründen (angebliche Scheinehe, nicht ausreichendes Einkommen des Ehepartners, nicht ausreichende Deutschkenntnisse des Antragstellers, Einreisesperre bezüglich des Antragstellers) von den Botschaften abgelehnt werden. Auch hier empfiehlt es sich bereits im remonstrationsverfahren Kontakt zu der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland aufzunehmen, da diese gerade in Fällen des Familiennachzuges an der Entscheidung über die Erteilung des Visums in besonders hohem Masse mitbeteiligt ist.

In den Fällen, in welchen das Visum wegen angeblicher Scheinehe abgelehnt wurde, ist der Grund der Ablehnung sehr oft, dass dem Antragsteller bzw. seinem in Deutschland lebendem Ehepartner unterstellt wird, die Ehe nicht aus persönlicher gegenseitiger Zuneigung sondern aus rein aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen zu haben. Derartige Fälle sind in der Regel nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu klären.

In diesen Fällen ist sowohl vom Antragsteller als auch vom deutschen Ehepartner gegenüber dem Gericht, welches durch einen Vertreter an der mündlichen Verhandlung beteiligt ist, glaubhaft zu machen, dass von beiden Seiten eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigt ist.


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