Abmahngefahr bei Verwendung des Begriffs "Schein" wegen geschäftsschädigender Äußerung

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Vorsicht bei wahren, aber geschäftsschädigenden Äußerungen 

Unter Mitbewerbern herrscht regelmäßig ein harter Kampf um Marktanteile. Dabei fallen nicht selten geschäftsschädigende Äußerungen. Hier gilt immer Vorsicht für den Erklärenden. Äußerungen gegenüber Mitbewerber können u. a. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche begründen und daher teure Verfahren wegen Wettbewerbsverletzung nach sich ziehen.

Selbst Aussagen über einen Mitbewerber mit Wahrheitsgehalt sind nicht uneingeschränkt erlaubt. Ist eine Äußerung wahr, jedoch zugleich geschäftsschädigend, so ergeben sich dennoch Grenzen – siehe Landgericht Hamburg aktuell mit Urteil vom 09.07.2019 – 406 HKO 22/19.

Hintergrund des Rechtsstreits vor dem LG Hamburg „Schein-Bio-Siegel“ etc.

Das Landgericht entschied in einem Rechtsstreit zwischen zwei Anbietern von Gütesiegeln im Segment Mineralwasser. Genauer ging es um das Erteilen eines Biosiegels. Die Beklagte äußerte sich in einer Pressemitteilung mitunter negativ über ein „Schein-Bio-Siegel“ der Mitbewerberin und warf ihr zusätzlich vor, „die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell anzupassen“. Die betroffene Mitbewerberin klagte auf Unterlassung sowie Schadensersatz und berief sich dabei auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Äußerung „Schein-Bio-Siegel“ 

Zunächst wurde festgestellt, dass die Äußerung „Schein-Bio-Siegel“ als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung zu klassifizieren ist. Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Kern eine grundsätzlich beweisbare Behauptung enthält. 

„Schein-Bio-Siegel“ enthält einen tatsächlichen Kern, in dem dort behauptet wird, das Qualitätssiegel sei kein echtes Qualitätssiegel für eine Bio-Qualität. Diese Äußerung wird von vielen dahingehend verstanden, dass nicht nur ein minderwertiges Qualitätssiegel, sondern viel weniger gar kein Qualitätssiegel vorliege. Damit enthält die Äußerung im Kern eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, dass nämlich das Qualitätssiegel die Anforderungen für eine Bio-Qualität in keinerlei Weise erfülle. 

Konkurrentin konnte den Vorwurf bereits nicht beweisen

Die Beweislast über den Wahrheitsgehalt einer Äußerung, welche die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, trifft dabei den Äußerer (vgl. § 4 Nr. 1, 2 UWG). In diesem Fall konnte die kritische Mitbewerberin bereits nicht substantiiert darlegen und unter Beweis stellen, dass die Vergabe des Qualitätssiegels der Mitbewerberin in keiner Weise an die für eine Bio-Qualität relevanten Kriterien geknüpft ist und damit tatsächlich ein Schein-Siegel vergeben worden ist.

Gleichzeitig geschäftsschädigende Äußerung

Der Begriff „Schein“ erinnere zudem an Täuschung und Betrug. Diese unnötige Abwertung und Herabsetzung des Qualitätssiegels ist bei dieser Sachlage geschäftsschädigend. Es fehlt damit an einer sachlich formulierten und sachlich begründeten Kritik an dem Qualitätssiegel, die man im Wettbewerb so nicht hinnehmen muss.

Selbst wahre Tatsachenbehauptungen haben ihre Grenzen

Unabhängig davon, dass der Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerung „Schein-Bio-Siegel“ nicht bewiesen werden konnte. Selbst wahre und zugleich geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nach § 4 Nr. 1 UWG im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Laut Gericht hat sich besagte Äußerung der Konkurrentin nach Art und Umfang im Rahmen des Erforderlichen zu halten. 

LG Hamburg:

„Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nach § 4 Nr. 1 UWG im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht.“

Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen daher nach § 4 Nr. 1 UWG insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen.

Fazit

Aus dem Urteil geht hervor, dass auch unschöne Wahrheiten ausgesprochen werden dürfen. Es gilt jedoch auch bei Aussagen mit Wahrheitsgehalt: Der Ton macht die Musik! 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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