Abmahnung der „Wettbewerbszentrale“ und Klage durch Rechtsanwalt Christian Keck

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Meiner Kanzlei liegt eine Abmahnung und Klage der Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., Büro München, kurz: „Wettbewerbszentrale“, vor. Rechtsanwalt Christian Keck aus Traunstein hat, an die Abmahnung anknüpfend, Klage für die „Wettbewerbszentrale“ am Landgericht Traunstein – Kammer für Handelssachen – erhoben. Der Beklagte wird u. a. wegen vermeintlich gesetzeswidriger Widerrufsbelehrung und fehlenden Musterwiderrufsformulars auf seiner Webseite in Anspruch genommen. Als Streitwert schlägt Rechtsanwalt Keck stolze 10.000,00 € vor.

Zunächst die Abmahnung …

Mit Abmahnung aus dem Jahr 2016 verlangte die „Wettbewerbszentrale“ vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Inhalts „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, ohne sie vor Abgabe der Bestellung über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und/oder das Musterwiderrufsformular … zu informieren“. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000,00 € zugunsten der Wettbewerbszentrale fällig werden. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

… sodann Antrag bei Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei IHK München

Die „Wettbewerbszentrale“ beantragte dann bei der „Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, dass der Beklagte im Wege eines Einigungsverfahrens entsprechend zur Unterlassung verpflichtet wird und außerdem einen Betrag in Höhe von 334,10 € an die Wettbewerbszentrale zu entrichten hat. Auch dieses Einigungsverfahren wurde ergebnislos durchlaufen.

Klage vor dem Landgericht Traunstein

Die „Wettbewerbszentrale“ erhob schließlich Klage am Landgericht Traunstein durch Rechtsanwalt Christian Keck auf Unterlassung und Zahlung. Der zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 10.000,00 € bedeutet ein Kostenrisiko allein für die erste Instanz für den Beklagten von gut 4.500,00 €, sofern er den Rechtsstreit verliert. 

Insgesamt wird man sich fragen müssen, ob die „Wettbewerbszentrale“ mit Abmahnungen und Klagen wie dieser ihrem eigentlichen Zweck als „Selbstkontrollinstitution“ der Wirtschaft noch gerecht wird oder ob sie weit über das Ziel hinausschießt, wenn derart gegen (Klein-) Unternehmer vorgegangen wird. Ich denke, Zweites trifft zu; bereits der Streitwert wirkt überhöht. Der Beklagte jedenfalls wird sich mit guten Erfolgsaussichten gegen die Klage verteidigen lassen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung oder Klage der „Wettbewerbszentrale“ erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat bundesweit zur Verfügung.

Rechtsanwalt Tobias Kläner, Koblenz


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