Abmahnung der Wettbewerbszentrale - Was nun?

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Anwältin klärt Fragen im Wettbewerbsrecht

Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten? So handeln Sie richtig!

Als Unternehmer liegt es Ihnen am Herzen, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die geltenden Gesetze einzuhalten. Dennoch kann es passieren, dass auch Sie eine Abmahnung erhalten - und zwar von der Wettbewerbszentrale. Abmahnungen der Wettbewerbszentrale betreffen nahezu alle Branchen und können vielfältige Verstöße umfassen. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht wertvolle Tipps geben, wie Sie angemessen auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale reagieren sollten.

Wer ist die Wettbewerbszentrale?

Die Wettbewerbszentrale ist eine häufige Abmahnerin, insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet. Sie ist in Bad Homburg ansässig und verfügt über Niederlassungen in Hamburg, Berlin, Dortmund, Stuttgart und München. Als größte tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb hat die Wettbewerbszentrale die Aufgabe, die Einhaltung von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbestimmungen sicherzustellen. Durch ihre Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann sie wie ein Wettbewerber Wettbewerbsverstöße abmahnen, gerichtliche Unterlassungsklagen einreichen und Vertragsstrafen fordern.

Welche Verstöße werden von der Wettbewerbszentrale abgemahnt?

Die Wettbewerbszentrale deckt eine breite Palette von Wettbewerbsverstößen ab. Dazu gehören fehlerhafte AGB-Klauseln, Schwarzverkäufe, Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Impressum, Garantie), Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreis, UVP, Streichpreise), Verstöße gegen die Buchpreisbindung, Verstöße gegen die EU-Kosmetikverordnung, irreführende Werbung mit Garantieansprüchen, irreführende Preisangaben, Kennzeichnungsvorschriften (Textil, Kosmetik, Lebensmittel), fehlende Einträge in die Handwerksrolle, fehlende Registrierung beim Verpackungsregister oder der EAR-Stiftung, Schleichwerbung, unerlaubte E-Mail-Werbung, Datenschutzverstöße und Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, das Ladenschlussgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Arzneimittelgesetz und das Elektro-Gesetz.

Wie reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale?

Wenn Ihr Unternehmen eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten hat, ist es entscheidend, die richtigen Schritte zu unternehmen. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht und geben Sie auch nicht voreilig eine Unterlassungserklärung ab oder zahlen Sie die geforderte Kostenpauschale in der Annahme, dass die Angelegenheit damit preiswert erledigt ist.

Im Vergleich zu Abmahnungen von Wettbewerbern verlangt die Wettbewerbszentrale zwar keine Abmahnkosten in vierstelliger Höhe, sondern nur einen geringen Pauschalbetrag. Abmahnungen der Wettbewerbszentrale scheinen daher auf den ersten Blick "günstig" zu sein. Doch der Schein trügt, denn auch hier drohen Vertragsstrafen. Genau wie Wettbewerber überprüft die Wettbewerbszentrale, ob Unterlassungserklärungen eingehalten werden, und fordert bei Verstößen Vertragsstrafen. Diese können mehrere Tausend Euro betragen. Das eigentliche finanzielle Risiko kann also noch kommen.

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht: Klagen und zusätzliche Kosten drohen

Es ist keine gute Idee, die Abmahnung der Wettbewerbszentrale einfach zu ignorieren. Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sind keine Fälschungen und sollten ernst genommen werden. Die Wettbewerbszentrale kann ihre Unterlassungsansprüche auch gerichtlich durchsetzen.

Wenn nicht angemessen auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale reagiert wird, besteht die Gefahr einer Klage, die nicht nur Gerichtskosten, sondern auch zusätzliche Anwaltskosten nach sich zieht. Die Wettbewerbszentrale ist bekannt dafür, dass sie die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch vor Gericht durchsetzt.

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder die geforderte Kostenpauschale zahlen, sollten Sie den Vorwurf der Wettbewerbszentrale jedoch anwaltlich überprüfen lassen.

Lassen Sie Abmahnungen der Wettbewerbszentrale anwaltlich prüfen

Es ist ratsam, Abmahnungen der Wettbewerbszentrale von spezialisierten Anwälten im Bereich des Wettbewerbsrechts prüfen zu lassen. Das Wettbewerbsrecht umfasst nicht nur das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch andere Gesetze, die Regeln für das Verhalten von Wettbewerbern am Markt enthalten (sogenannte Marktverhaltensregeln gemäß § 3a UWG).

Das Wettbewerbsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das umfangreiches Fachwissen erfordert. Sowohl juristische Laien als auch Anwälte, die nicht auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert sind, können Schwierigkeiten haben einzuschätzen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und wie man auf Abmahnungen reagieren sollte.

Neben Kenntnissen im Wettbewerbsrecht sind auch praktische Erfahrungen und Verhandlungsgeschick erforderlich, um auf Augenhöhe mit der Wettbewerbszentrale verhandeln zu können.

Anwaltliche Beratung im Wettbewerbsrecht schützt vor Vertragsstrafen 

Selbst wenn die anwaltliche Überprüfung ergibt, dass die Abmahnung der Wettbewerbszentrale gerechtfertigt ist, kann eine kompetente anwaltliche Beratung dabei helfen, weiteren Schaden zu vermeiden. So ist es wichtig sicherzustellen, dass keine zu weitreichende Unterlassungserklärung abgegeben wird, um das Risiko von Vertragsstrafen rechtlich so weit wie möglich zu reduzieren.

Darüber hinaus müssen die beanstandeten Angebote, Werbetexte oder Rechtstexte überarbeitet werden. Es ist auch wichtig sicherzustellen, dass diese Inhalte aus dem Cache der gängigen Suchmaschinen entfernt werden. Auch hier ist kompetente anwaltliche Beratung von großem Wert. Oft wird übersehen, dass das eigentliche finanzielle Risiko in den Vertragsstrafen liegt.

Wie kann ich Ihnen als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht behilflich sein?

Seit über 20 Jahren berate ich Unternehmen deutschlandweit im Bereich des Wettbewerbsrechts und habe bereits zahlreiche Mandanten vertreten, die mit Abmahnungen von der Wettbewerbszentrale, Wettbewerbsverbänden oder Wettbewerbern konfrontiert waren.

Als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht bin ich mit den gängigen Angriffspunkten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestens vertraut und weiß genau, wie man in rechtlicher und taktischer Hinsicht am besten darauf reagiert. Sie können von mir eine fundierte Bewertung der Sach- und Rechtslage erwarten, verschiedene Handlungsmöglichkeiten sowie klare Handlungsempfehlungen.

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten?

Sie werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe zu unterschreiben und Abmahnkosten innerhalb einer Woche zu begleichen? Sie möchten sich vorher von einem spezialisierten Anwalt im Wettbewerbsrecht beraten lassen? Dann sind Sie bei mir genau richtig! Ich berate Unternehmen deutschlandweit, schnell, verständlich und praxisorientiert.

Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung in einer Vielzahl von Beratungen zu wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und in Abmahn- und Klageverfahren.

Gerne können Sie mir die Abmahnung per E-Mail zusenden (d.himburg@ra-himburg-berlin.de). In einem kostenlosen Erstgespräch erläutere ich Ihnen die Rechtslage kurz und skizziere einen sinnvollen Lösungsweg aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation biete ich faire Pauschalpreise an.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg - Ihre erfahrene Anwältin für Wettbewerbsrecht mit über 20 Jahren Praxiserfahrung

Foto(s): @Bild von Gerd Altmann auf Pixabay


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