Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen § 32 Fahrlehrergesetz

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In dem hier vorliegenden Fall hat der Mandant mittels eines Reels bei Instagram eine Werbeaktion gestartet, die nach Angaben der Wettbewerbszentrale gegen § 32 Fahrlehrergesetz verstoßen haben soll. Nach § 32 Fahrlehrergesetz ist der Betreiber der Fahrschule u.a. verpflichtet, das Entgelt pauschaliert für die allgemeineren Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundbetrag) einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts anzugeben, ebenso wie das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und die Vorstellung zur praktischen Prüfung und die Aufbauseminare. Darüber hinaus besteht die Pflicht, das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten zu nennen. Diese Pflichtangaben müssen sich zum Einen als Aushang in den Geschäftsräumen befinden, zum Anderen aber auch bei Werbung mit Preisen außerhalb der Geschäftsräume, also wie zum Beispiel bei Instagram, u.a.. Die Preisangaben müssen zusätzlich den Grundsätzen der Preisklarheit und der Presiwahrheit entsprechen.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen beziehen sich normalerweise auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und haben das Ziel, den Wettbewerb fair und transparent zu gestalten.§ 32 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) in Deutschland bezieht sich auf die Erlaubnis zum Unterricht im Fahren. Verstöße gegen die Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes könnten in erster Linie von den zuständigen Behörden oder Institutionen verfolgt werden, die für die Überwachung und Durchsetzung dieses Gesetzes zuständig sind.Wenn es um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Bezug auf das Fahrlehrergesetz geht, könnten solche Abmahnungen auftreten, wenn ein Fahrlehrer oder eine Fahrschule wettbewerbswidrige Praktiken in Bezug auf Werbung, Kundenakquise oder ähnliche Aspekte verwendet. Zum Beispiel könnten Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einreichen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Fahrlehrer oder eine Fahrschule unlautere Werbemaßnahmen verwendet, um Kunden anzulocken.
Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Aufwendungsersatzes. 

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