Abmahnung erhalten - Richtig reagieren!

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Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aus zahlreichen Gründen aussprechen. Zu den häufigsten Gründen gehören etwa Unpünktlichkeit, Arbeitszeitbetrug, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz oder respektloser Umgang mit den Kollegen und dem Vorgesetzten. Klar ist, in den meisten Fällen liegt es bei dem Arbeitnehmer, ob er sein Fehlverhalten unterlässt oder schlimmere Folgen auf sich nimmt. Das Abmahnungsschreiben dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn gleichzeitig zur Unterlassung aufzufordern bzw. ihm die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einer Wiederholung zu erklären.

Zweck einer Abmahnung 

  1. Zunächst dient die Abmahnung einem Dokumentationszweck. Das Abmahnungsschreiben soll detailliert das vermeintliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers wiedergeben. 
  2. Des Weiteren erfüllt das Schreiben eine Hinweisfunktion. Der Arbeitgeber sollte erläutern, welches Verhalten korrekt wäre und welche vertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer zu erfüllen hat. 
  3. Schlussendlich soll die Abmahnung die arbeitsrechtlichen Konsequenzen nennen, welche entstehen würden, wenn es zu einer Wiederholung kommen sollte. Der Arbeitgeber kann also bspw. seine Kündigungsabsichten äußern.  

Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, jedoch ist dies zu empfehlen, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Regelmäßig führen die Parteien zusätzlich ein mündliches Gespräch, um die Vorwürfe ggf. nochmals zu erklären. Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer keinesfalls gezwungen ist Aussagen zu leisten. Davon ist auch zunächst abzuraten. Sie sollen unter allen Umständen vermeiden, unbedachte Äußerungen abzugeben, denn diese könnten später negativ auf Sie zurückfallen. Zudem sind die Arbeitnehmer an keine Fristen gebunden, selbst wenn sie im Schreiben enthalten sein sollten.

Achtung: Sollte der Arbeitgeber in einem Personalgespräch weitere Vorwürfe erheben, welche nicht abgemahnt wurden, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Hier könnte es sich um eine Verdachtskündigung handeln. Lassen Sie sich deswegen umgehend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten!  

Keine Reaktion auf die Abmahnung

Nicht selten sind Arbeitnehmer schockiert über den Erhalt einer Abmahnung. Jedoch sollten Sie nicht in Panik geraten. Wenn es sich um keinen schwerwiegenden Verstoß handelt, dann droht Ihnen grundsätzlich keine Kündigung. Sie haben nun drei Möglichkeiten zu reagieren. Die erste Möglichkeit wäre, nicht auf die Abmahnung zu reagieren. Das würde sich lohnen, um eine gerichtliche Verhandlung und Kosten zu vermeiden. Nach einiger Zeit verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion und wird wertlos, sodass sie aus der Personalakte entfernt wird. Sollte es irgendwann tatsächlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, kann der Arbeitgeber immer noch auf Unwirksamkeit und Entfernung der Abmahnung klagen. Zudem liegt die Beweislast bei dem Arbeitgeber, wobei das Nachweisen eines Fehlverhaltens mit der Zeit immer schwieriger wird.  

Gegendarstellung formulieren 

Des Weiteren können Sie eine Gegendarstellung formulieren, welche, wie die Abmahnung selbst, in der Personalakte aufgenommen wird. Das kann sinnvoll sein, wenn die gegen Sie erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. Immerhin ist eine saubere Personalakte entscheidend für den beruflichen Erfolg. Kommt es später zu einer verhaltens- oder leistungsbezogenen Kündigung, dann kann der Betriebsrat Ihre Gegendarstellung in seine Entscheidung einfließen lassen. Wenn Sie sich hierfür entscheiden sollten, dann wenden Sie sich sicherheitshalber an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Die Gegendarstellung sollte nicht zu Ihrem Nachteil formuliert sein, wobei ein geschultes Auge sehr hilfreich sein kann. 

Auf Entfernung und Unwirksamkeit der Abmahnung klagen 

Zuletzt steht es Ihnen offen, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu fordern und ggf. eine Klage auf Unwirksamkeit der Abmahnung zu erheben, sollte keine Reaktion der Gegenseite erfolgen. Dies ist jedoch nur zu empfehlen, wenn Sie um das Arbeitsverhältnis fürchten bzw. eine Kündigung vermuten. Wenn Sie den Zweck verfolgen, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, dann ist von einer Klageerhebung dringend abzuraten. Im Rahmen der Klage kann der Arbeitnehmer auf die Entfernung der Abmahnung bestehen. 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: 

  1. die Abmahnung muss formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein
  2. sie muss unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten
  3. sie muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen
  4. es darf kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr bestehen

Tipp: Die Arbeitnehmer können sich an den Betriebsrat wenden und um Unterstützung bitten.



RAin Schmidt-Bohm

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Rechtsanwältin Schmidt-Bohm ist seit über 20 Jahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig und seit 2004 Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt in allen Bereichen des Arbeitsrechts Arbeitnehmer und Arbeitgeber, außerdem die Gremien der Mitbestimmung.

Einer ihrer Schwerpunkte neben Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung/Aufhebungsvertrag/Abmahnung) ist das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes. Außerdem ist Rechtsanwältin Schmidt-Bohm auf dem Gebiet des Beamtenrechts tätig. Dabei vertritt sie die Interessen der Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten wie auch der öffentlichen Arbeitgeber/Dienstherren.

Eine langjährige anwaltliche Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts und der umfassende Blick auf die sich gegenüberstehenden Interessen ermöglichen ihr das Erzielen von effizienten und interessengerechten Lösungen bei Verhandlungen ebenso wie die zielgerichtete Durchsetzung der Rechte der vertretenen Mandantschaft im Streitfall.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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