Abmahnung im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internetrecht oder Datenschutzrecht erhalten - was tun?

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Überlegt handeln und anwaltlichen Rat einholen -

Ob im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internetrecht oder Datenschutzrecht - wer eine Abmahnung erhalten hat, der sollte Ruhe bewahren und nicht vorschnell oder unüberlegt handeln. Andererseits sollte eine Abmahnung aber auch nicht unbeachtet einfach zur Seite gelegt werden.

Zu empfehlen ist stets eine fachanwaltliche Beratung, um schwerwiegende rechtliche oder wirtschaftliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ich bin eine erfahrene Berliner Rechtsanwältin und betreue Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet - im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internetrecht und Datenschutzrecht. Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz erläutere ich Ihnen, was nach dem Erhalt einer Abmahnung zu beachten ist.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Abmahnende fordert den Abgemahnten in aller Regel zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Für den Fall eines erneuten Rechtsverstoßes wird vereinbart, dass der Abgemahnte eine Vertragsstrafe zu zahlen hat („strafbewehrte Unterlassungserklärung“).


Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz sind bei Verstößen gegen bestimmte Rechtsnormen möglich. Die Zustellung von Abmahnungen erfolgt häufig bei Verstößen gegen

• das Datenschutzrecht,

• das Markenrecht,

• das Datenschutzrecht, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

• das Internetrecht

sowie

• bei fehlenden oder fehlerhaften rechtlich relevanten Texten (zum Beispiel bei Text-Verwendung auf einer Webseite).


Reaktionsmöglichkeiten: Was tun nach Erhalt einer Abmahnung?

Die geforderte Unterlassungserklärung nicht sofort unterschreiben

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann sollten Sie nicht übereilt handeln. Sie sind rechtlich nicht zur Abgabe der regelmäßig verlangten Unterlassungserklärung verpflichtet.


Gehen Sie nicht vorschnell auf die erhobenen Forderungen ein. Unterschreiben Sie die der Abmahnung regelmäßig beigefügte Unterlassungserklärung daher möglichst nicht unmittelbar nach Erhalt.


Abmahnungsschreiben sorgfältig prüfen

Legen Sie das Abmahnungsschreiben aber auch nicht unbeachtet zur Seite, sondern prüfen Sie die erhaltene Abmahnung sorgfältig.

Fristen beachten, eventuell Fristverlängerung beantragen

Beachten Sie unbedingt die meist sehr kurzen Fristen, die Ihnen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Abmahnungsschreiben gesetzt werden. Nach Erhalt einer Abmahnung ist meistens eine kurzfristige Reaktion erforderlich

Um die Abmahnung sorgfältig genug prüfen zu können, haben Sie Möglichkeit, beim Abmahnenden rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen.


Zeugen ermitteln, Beweise sichern

Nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehende Frist gegebenenfalls auch dazu, Zeugen zu ermitteln und Beweise zu sichern, die die in der Abmahnung ausgesprochenen Anschuldigungen widerlegen könnten.


Abmahnung zurückweisen, eventuell Klage gegen die Abmahnung erheben

Möglich ist auch die Zurückweisung einer Abmahnung. Hat ein Widerspruch gegen eine Abmahnung keinen Erfolg, besteht die Möglichkeit, gegen die Abmahnung Klage zu erheben.


Was ist eine Unterlassungserklärung?

Die Abmahnung ist regelmäßig mit der Aufforderung an den Abgemahnten verbunden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um damit die Gefahr einer Wiederholung der abgemahnten Rechtsverletzung auszuschließen.


Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich gegenüber dem Abmahnenden, eine bestimmte rechtswidrige Handlung in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall einer zukünftigen Verletzung der Unterlassungsverpflichtung wird regelmäßig die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart.


Außerdem erklärt sich der Abgemahnte mit der Übernahme der mit der Abmahnung entstandenen Kosten einverstanden.

Wichtiger Hinweis:

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der bindet sich vertraglich - lebenslang.


Um die aus einer Unterlassungserklärung resultierenden Verpflichtungen zu minimieren, besteht die Möglichkeit, die in der verlangten Erklärung enthaltenen Forderungen oder bestimmte Formulierungen abzuändern.


Änderungen, die in eine solche modifizierte Unterlassungserklärung aufgenommen werden, können sich beispielsweise auf folgende Punkte beziehen:

- Umfang des Unterlassungsanspruchs,

- kein Schuldeingeständnis,

- Auflösung des Vertrags mit lebenslanger Gültigkeit bei Änderung der Rechtslage,

- Vertragsstrafe nur bei fortgesetztem schuldhaftem Handeln,

- Höhe von Schadenersatzforderung und Vertragsstrafe,

- Übernahme von Abmahnkosten.


Einstweilige Verfügung oder Klageerhebung

Kommt der Abgemahnte der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nach, so kann der Abmahnende beim zuständigen Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben

Da es dem Abmahnenden regelmäßig um eine schnelle Klärung der Rechtslage geht, wird er jedoch gewöhnlich kein zeitaufwändiges Klageverfahren anstreben, sondern einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen.


Bei einer Nichtreaktion durch den Abgemahnten hat dieser die Verfahrenskosten zu tragen, da seine Nichtreaktion den Anlass zu einem Gerichtsverfahren gegeben hat.


Was ist eine Schutzschrift?

Wenn damit zu rechnen ist, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten beantragen wird, dann kann der Anwalt des Abgemahnten eine Schutzschrift erstellen und beim Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegen.


Das vom Abmahnenden angerufene Gericht kann aus der Schutzschrift die Gründe entnehmen, aus denen der Erlass einer Einstweiligen Verfügung unberechtigt wäre. Im Rahmen einer Schutzschrift kann jedenfalls beantragt werden, dass der Erlass einer Einstweiligen Verfügung erst nach einer mündlichen Verhandlung erfolgt.


Wozu dient die sogenannte Abschlusserklärung?

Wenn eine Einstweilige Verfügung erlassen wurde, erkennt der Abgemahnte die in der Einstweiligen Verfügung enthaltene Vereinbarung mit seiner Abschlusserklärung als endgültige rechtliche Regelung an. Die Abschlusserklärung dient also der Erledigung des Rechtsstreits

Fazit: Warum nach Erhalt einer Abmahnung einen Rechtsanwalt einschalten?

Schalten Sie am besten sofort nach Erhalt der Abmahnung einen Fachanwalt ein und lassen Sie sich sorgfältig zur weiteren Vorgehensweise beraten.

Ihr Fachanwalt überprüft das Abmahnungsschreiben auf formale und inhaltliche Fehler, vertritt den Abgemahnten außergerichtlich und gerichtlich, unterstützt bei der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Abmahnung, erhebt gegebenenfalls Klage gegen die Abmahnung, erstellt eine modifizierte Unterlassungserklärung, wehrt unberechtigte Zahlungsansprüche ab, reicht eine Schutzschrift zugunsten des Abgemahnten ein und erstellt die Abschlusserklärung.

Hinweis:

Dieser Rechtstipp ersetzt nicht eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.




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