Abmahnung Steffen Majoyeogbe für „it*alex“ Alexander Sosnitsky

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Meiner Kanzlei liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Steffen Majoyeogbe, Heiliger Weg 67-69, 44141 Dortmund für Alexander Sosnitsky, handelnd unter der Bezeichnung „Com2day“ oder „it*alex“, ebenfalls aus Dortmund, vor. RA Majoyeogbe teilt im Abmahnschreiben mit, dass sein Mandant auf der Handelsplattform eBay u.a. mit Softwarelizenzen (hier: MS Office 2016) handeln würde. Er beanstandet, dass auf der eBay-Präsenz des abgemahnten Mitbewerbers Verbraucher vor Vertragsschluss nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen und über das bestehende Widerrufsrecht im Fernabsatz und das Musterwiderrufsformular belehrt werden würden. Außerdem fehle ein leicht zugänglicher, anklickbarer Link zur OS-Plattform der EU-Kommission.

Unterlassungserklärung und Kostenerstattung

Rechtsanwalt Majoyeogbe fordert für seinen Mandanten in diesem Zusammenhang die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; außerdem Kostenerstattung für das Abmahnschreiben in Höhe von 1.358,86 € nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 €. Dieser sei noch sehr moderat von ihm zugrunde gelegt worden. Dem Abmahnschreiben liegt schließlich eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, mit der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 € versprochen wird.

Nur ein Angebot auf eBay

Bei Besuch der eBay-Präsenz des Abmahners fällt auf, dass dieser lediglich einen einzigen Artikel anbietet. Zufällig handelt es sich dabei um eine MS Office 2016-Lizenz. Ob bereits dieser Umstand allein für die Annahme eines eventuellen Rechtsmissbrauchs der Abmahntätigkeit des Herrn Sosnitsky ausreicht, darf bezweifelt werden. Es bleiben jedoch in Anbetracht dieser geringen Handelstätigkeit des Herrn Sosnitsky auf eBay zumindest Fragen nach dem tatsächlichen Unterlassungsinteresse des Abmahners offen.

Fazit und wie man auf eine solche Abmahnung reagieren sollte

Ich empfehle, nicht vorschnell die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Abmahners zu unterzeichnen. Wenn der Abgemahnte durch Abgabe der Unterlassungserklärung eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Abmahner eingeht, muss er sicherstellen, diese auch erfüllen zu können. Dabei wird häufig übersehen, dass auch beendete Angebote von eBay, die sich noch aufrufen lassen, von der vorformulierten Unterlassungserklärung umschlossen sind. Werden also beanstandeten Angebote entfernt, müssen auch bereits beendete Angebote auf eBay derart entfernt werden, dass sich diese nicht mehr aufrufen lassen können. Das gilt sogar für den Cache der Suchmaschine Google. Wird dies nicht beachtet, drohen bei Nichtentfernung der beendeten Angebote empfindlich hohe Vertragsstrafenansprüche des Abmahners.

Den angegebenen Gegenstandswert, den Rechtsanwalt Majoyeogbe aufruft, erachte ich nicht wie von ihm bezeichnet als moderat, sondern als erheblich übersetzt. Eine Überprüfung der erhaltenen Abmahnung ist unter Haftungs- und Kostengesichtspunkten angeraten.

Sollten auch Sie von Rechtsanwalt Steffen Majoyeogbe eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen bundesweit mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Tobias Kläner, Koblenz


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