Abmahnung VDAK wegen Garantiewerbung

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Meiner Kanzlei liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des „Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.“, Halterner Str. 32, 45657 Recklinghausen, kurz VDAK, vor. Der VDAK wirft meiner Mandantin vor, auf der Handelsplattform eBay den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und dabei für einzelne Artikel mit einer Garantie zu werben, ohne die erforderlichen Angaben zu etwaigen Garantiebedingungen zu machen.

Verstoß gegen vorvertragliche Informationspflichten

Meine Mandantin würde damit gegen ihre Informationsverpflichtung aus § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr.9, § 4 Abs. 1 EGBGB verstoßen. Diese vorgeschriebenen Angaben fehlten im Angebot meiner Mandantin vollständig. Der bloße Hinweis auf weitere Informationen innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) genüge leider nicht. Meine Mandantin handle daher wettbewerbswidrig nach § 3a UWG. Eventuelle Wettbewerbshandlungen von Angestellten oder Beauftragten würden meiner Mandantin zugerechnet werden. Die Berechtigung zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch den VDAK folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Unterlassungserklärung und Abmahnkostenpauschale

Der VDAK verlangt sodann von meiner Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; darüber hinaus die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 142,80 €. Diese sei nach ständiger Rechtsprechung anerkannt und könne nicht beanstandet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung müsse meine Mandantin eine Vertragsstrafe von 1.500,00 € dem VDAK versprechen. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung könne eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht gewährt werden. Unterschrieben ist die Abmahnung schließlich vom 1. Vorsitzenden des VDAK, Herrn Marc Redel.

Wie sollte man auf diese Abmahnung des VDAK reagieren?

Zunächst rate ich allen Betroffenen zur Besonnenheit. Es sollte in aller Ruhe und Sachlichkeit geprüft werden, ob der behauptete Unterlassungsanspruch besteht, die Abmahnung also berechtigt ist. Wenn dies der Fall ist, kann über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Damit geht im Falle des Verstoßes gegen die eingegangene Verpflichtung aber auch immer die Zahlung einer oder mehrerer Vertragsstrafen an den VDAK einher. In Bezug auf eBay ist eine Unterlassungserklärung oft auch eine nicht erkannte Haftungsfalle. Denn die Unterlassungserklärung umfasst grundsätzlich auch beendete eBay-Angebote. Wer das außer Acht lässt, haftet schnell mit hohen, fünfstelligen Summen. Ich empfehle, unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die Optionen überprüfen zu lassen.

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VDAK erhalten haben, bin ich gerne Ihr Ansprechpartner und stehe Ihnen bei Bedarf deutschlandweit zur Verfügung.

Rechtsanwalt Tobias Kläner, Koblenz


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