Abmahnung: Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) – Wettbewerbsrecht wg. Schleichwerbung, unbelegter gesundheitsbezogener Produktangaben (Health-Claims-Verordnung)

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Das deutsche Wettbewerbsrecht soll für faire und ausgeglichene Bedingungen im wirtschaftlichen Wettbewerb sorgen.

Wenn die Vermutung des Verstoßes eines Unternehmens oder einem anderen Wettbewerbsteilnehmer gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen vorliegt, sind bestimmte Parteien zur Abmahnung berechtigt. Dazu gehören neben Wettbewerbsteilnehmer selbst beispielsweise auch abmahnfähige Vereine.

Der Verein Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist Berichten zufolge ein solcher abmahnfähiger Verein, welcher insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht.

Mögliche Gründe der Abmahnung durch den VSW:

Als Gründe für die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des VSW werden verschiedene Vorwürfe einer Wettbewerbsrechtsverletzung genannt, wie zum Beispiel:

  • Fehlerhafte Produktbezeichnungen
  • Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von Werbung, auch als „Schleichwerbung“ bekannt (das betrifft insbesondere auch sog. „Influencer“ in sozialen Netzwerken)
  • Mangelhafte Widerrufsbelehrungen, Cookie-Hinweise, AGB oder Preisangaben
  • Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (z.B. aufgrund unbelegter gesundheitsbezogener Produktangaben oder Werbeaussagen)

Mögliche Forderungen des VSW

Für eine Abmahnung des WSV kommen übliche abmahnungsbezogene Forderungen in Betracht, wie beispielsweise die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung oder die Zahlung der Abmahnkosten.

Für den Fall, dass Sie eine Abmahnung des VSW erhalten haben, empfehlen wir Ihnen:

Bewahren Sie zunächst einmal Ruhe.

Eine Abmahnung der VSW sollte zwar auf jeden Fall ernst genommen werden, heißt aber nicht, dass die gestellten Forderungen gegen Sie auch zwangsläufig so bestehen. Bestenfalls wenden Sie sich direkt an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht). So gehen sicher ggf. gesetzte Fristen einzuhalten und Unkosten zu vermeiden.

Die Kosten der Abmahnung können zwar ggf. auf dem ersten Blick nicht allzu hoch erscheinen und werden wahrscheinlich vorerst im unteren dreistelligen Bereich liegen. Insbesondere in Anbetracht möglicher Anwaltskosten, die Ihnen durch eine anwaltliche Beauftragung anfallen könnten, mag dies als akzeptabler Kompromiss wirken. Jedoch gehen Sie ein hohes Risiko ein, in der Zukunft weitere, weitaus höhere Beträge zahlen zu müssen, z.B. durch Vertragsstrafen, wenn Sie den Forderungen der Abmahner einfach so nachgehen und Unterlassungserklärungen abgeben. Daher ist davon abzuraten, die Forderungen der Abmahner ohne vorherige anwaltliche Beratung ohne weiteres zu erfüllen.

Ob und inwieweit die konkreten Forderungen gegen Sie im Einzelfall bestehen oder der VSW im Einzelfall überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist, können unsere Fach- und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) für Sie klären. So können Sie sich auch für zukünftige Entwicklungen absichern.

Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie besser nichts unterschreiben oder zahlen.

Außerdem sollten Sie persönlich am besten keinen Kontakt mit den Abmahnern aufnehmen, weil diese Ihnen in der Rechtskenntnis zur betreffenden Thematik überlegen sein werden.

Lassen Sie uns Ihnen helfen!

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg berät seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten rund um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wir können daher kurzfristig und kostentransparent auf Ihr Anliegen reagieren und Ihnen umgehend die besten Optionen für Ihre Situation vorschlagen.

Rufen Sie uns gerne einfach für ein unverbindliches Erstgespräch unter Tel. 040 53308720 oder Tel. 030 20649405 an. Schreiben Sie uns andernfalls auch einfach per E-Mail an hamburg@hvls-partner.de  oder berlin@hvls-partner.de oder über die Funktion „Nachricht senden“ von anwalt.de. Wir melden uns dann in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen zurück.


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