Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. wegen Zutat Hiobsträne in Lebensmittel

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Hier in der Kanzlei wurde mir eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V.  wegen der unzulässigen Zutat Hiobsträne bei einem Lebensmittel zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


Der Verband sozialer Wettbewerb ist uns als Abmahnverein seit vielen Jahren bekannt (siehe hier, hier, hier und hier). 

Der Verband sozialer Wettbewerb hat mehrfach Ansprüche vor dem Bundesgerichtshof durchgesetzt und ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.

In der vorliegenden Abmahnung geht es um das Angebot eines Lebensmittels mit der Zutat Hiobsträne. Hiobsträne (Coix lacryma-jobi), auch Perlgerste genannt ist eine hochwüchsige tropische Getreide­pflanze aus der Familie der Süßgräser, die in Ostasien und auf der Malaiischen Halbinsel beheimatet ist, aber auch in anderen Gebieten wie den südlichen USA und den Tropen Süd- und Mittelamerikas kultiviert wird.  Die Samen können wie Getreide gekocht gegessen werden, sie entsprechen in der Verwendung dem Reis. Sie werden auch zu Drinks, Likör und Essig verarbeitet, ferner werden die Samen zu medizinischen Zwecken genutzt.

Da Hiobsträne zum Stichtag des 15.05.1997 in keinem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, darf diese Zutat nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 nur mit Erlaubnis in den Verkehr gebracht werden. Für Hiobsträmesamen liegt bisher nur eine Genehmigung als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln vor, nicht jedoch als Lebensmittel. Daher läge ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 Novel Food Verordnung vor.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 

Soweit es ganz grundsätzlich um das Angebot und den Vertrieb von Lebensmitteln geht, bei denen eine bestimmte Zutat nicht zulässig ist, ist Vorsicht geboten. Die Unterlassungserklärung kann gegebenenfalls über das konkret abgemahnte Produkt hinausgehen. Wer ein Lebensmittel mit Hiobsträne als Zutat anbietet, bietet in der Regel noch viele andere Lebensmittel an.


Die Gefahr, gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung zu verstoßen, ist daher durchaus gegeben.


Ich empfehle daher, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V.  wegen unzulässiger Zutaten in einem Lebensmittel und einem Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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