Abmahnung von Tiffany wegen unlauterer Schmuck-Nachahmung

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Wir hatten zuvor bereits über die massenhaften Abmahnungen der drei Kanzleien, die Tiffany vertreten, berichtet: 

- https://www.himmelreither.de/blog/tiffany-und-die-abmahnung  

- https://www.himmelreither.de/blog/tiffany-weitere-abmahnungen-wegen-wettbewerbsrechtsverletzungen-der-hardwear-kollektion  

Hierbei handelt es sich um die Rechtsanwaltskanzleien Hogan Lovells, Bird & Bird und Uexküll & Stolberg. Auch weiterhin lässt Tiffany aus New York zahlreiche Abmahnungen wegen unlauterem Wettbewerb und Nachahmung ihrer HardWear Schmuckkollektion und dem U-LockDesign versenden. Dabei geht es insbesondere um Halsketten, Armbänder und auch Ohrringe. Diverse Schmuckhändler kamen zu uns, die zuletzt von Hogan Lovells eine Abmahnung in der sie aufgeforderte wurden, binnen kurzer Frist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und Schadensersatz, insbesondere Anwaltskosten, in Höhe von mehreren Tausend Euro zu zahlen.

Unabhängig von dem tatsächlichen Verfasser der jeweiligen Abmahnung folgen diese regelmäßig demselben Muster: Dem Schmuckhändler wird vorgeworfen, die sog. HardWear Kollektion von Tiffany nachgeahmt zu haben und daher gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen zu haben. In der Konsequenz soll dann binnen Wochenfrist eine Unterlassungserklärung (oder auch: Unterlassungsverpflichtungserklärung) abgegeben, Auskunft erteilt und Anwaltskosten erstattet werden. In einigen Fällen wird eine öffentliche Entschuldigung verlangt.

Nachahmung als Wettbewerbsverletzung und Verteidigungschance

Gesetzlich ist die unlautere Nachahmung in §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. b) UWG geregelt. Der Vorwurf wird durch das Gesetz kaum konkretisiert und lässt daher viel Auslegungsspielraum. Dies aber nutzen wir als Chance, um unsere Mandanten erfolgreich gegen den "Riesen", der die U-Lock-Schmuckform für sich zu monopolisieren versucht, zu verteidigen.

Unlautere Handlungen verstoßen gegen das Gesetz. Unlauter handelt, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt. Bereits in der Vergangenheit ist es uns gelungen, unsere Mandanten erfolgreich und kostengünstig im Vergleich zu den von den Abmahnkanzleien aufgestellten Forderungen zu verteidigen.

HardWear Kollektion und nachgemachter Schmuck

Hogan Lovells und Uexküll & Stolberg treten in ihren Abmahnungen für Tiffany den "Launch der HardWear-Kollektion breit und beschreiben ausführlich, dass die in 2017 gelaunchte HardWear-Kollektion seitdem von unzähligen Schauspielern, Sängern, Influencern und tatsächlichen Werbekampagnen beworben worden sein soll. Hierdurch sowie durch die darin vermeintlich zu erkennende Wertschätzung für die HardWear Kollektion soll sich auch der Schutz für das Tiffany- U-Lock Design ergeben. Der abgemahnte Schmuck soll so ähnlich mit dem U-Lock-Schmuck sein, dass das besondere Design offensichtlich nachgeahmt werde. Die Schmuckhändler würden dabei die besondere Bekanntheit des U-Lock Designs unangemessen ausnutzen.

Die Bedeutung der unlauteren Nachahmung im Einzelfall

Grundsätzlich kann sich aus einer Verletzung des UWG ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ergeben. Allerdings ist das Vorliegen einer solchen Rechtsverletzung stets vom Einzelfall abhängig und sollte dringend anwaltlich geprüft werden, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird oder in irgendeiner Form Kontakt mit den Rechtsanwälten von Tiffany aufgenommen wird. Denn wenn eine Unterlassungserklärung einmal abgegeben wird, können sich daraus empfindlich hohe Vertragsstrafen für die Zukunft ergeben. Oftmals ist die Rede von mindestens 5.001,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung.


Unser Tipp

Lassen Sie Ihre Abmahnung von uns prüfen! Mit unserer Erfahrung und Expertise konnten wir die Abmahnungen von Tiffany verteidigen und die Fälle zum Wohle unserer Mandanten lösen. Im Umgang mit "Global Playern", wie Tiffany, sind wir geschult. In uns finden Sie Ihren Partner, der Ihnen zur bestmöglichen Lösung verhilft.

Beachten Sie bitte die Ihnen gesetzten Fristen. Diese gilt es grundsätzlich einzuhalten, um negative Folgen, wie bspw. eine einstweilige Verfügung, zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns daher noch heute für Ihre kostenfreie Ersteinschätzung.

Sie erreichen uns über +49 221 669 632 0 oder über mail@himmelreither.de - Ihre Abmahnung senden Sie bitte gleich mit ein, damit wir Ihre Fristen prüfen und im Blick halten können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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