Abmahnung: Warnhinweise für Spielzeug - Was nun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Abmahnung der Como Sonderposten wegen Warnhinweise für Spielzeug - Wehren Sie sich! 

Aktuell mahnt der für massenhafte Abmahnungen bekannte Rechtsanwalt S. aus Berlin im Auftrag der Como Sonderposten Onlinehändler ab, die Spielzeuge, insbesondere LEGO-Sets anbieten und dabei (angeblich) rechtsmissbräuchlich den Warnhinweis "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet" angeben. Sind diese Abmahnungen gerechtfertigt?

Rechtsanwalt S. aus Berlin und zweifelhafte Onlineshops

Rechtsanwalt S. gehört zu den prominentesten Abmahnanwälten in Deutschland. Seit Jahren belegt er regelmäßig einen der vorderen Plätze in der Abmahnstatistik von Trusted Shops.

Rechtsanwalt S. wurde bereits mehrmals wegen missbräuchlicher Abmahnungen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 01.10.2012, Aktenzeichen 6 C 136/12; Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.10.2014, Aktenzeichen 16 C 104/14; Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.08.2017, Aktenzeichen 15 O 144/1). Trotz dieser Verurteilungen setzt er seine zweifelhafte Abmahnpraxis im Auftrag zweifelhafter Shops (iOcean UG, Sachse Vertriebs GbR, Juwelier Chronotage) fort.

Como Sonderposten mahnt Warnhinweise bei Spielzeug ab

Aktuell mahnt Rechtsanwalt S. aus Berlin im Auftrag der Como Sonderposten GmbH ab. Neben Fehlern bei der Angabe der Widerrufsfrist werden Online-Händler abgemahnt, die Spielzeug anbieten und dabei (angeblich) gegen die Spielzeug-Richtlinie verstoßen.

So werden beispielsweise Händler abgemahnt, die auf eBay LEGO-Sets anbieten, die mit Altersangaben wie 8+ oder 12+ versehen sind und die in der Artikelbeschreibung den Warnhinweis "Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet" verwenden.

Die Abgemahnten reiben sich verwundert die Augen: Sie werden nicht abgemahnt, weil sie den Warnhinweis nicht angeben, sondern weil sie ihn angeben.

Argumentation von Rechtsanwalt S.: Unnötige Warnhinweise sind missbräuchlich  

Rechtsanwalt S. ist der Ansicht, die Angabe des Warnhinweises in solchen Fällen würde gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 der 2. ProdSV verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf Spielzeug nicht mit Warnhinweisen versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. 

Rechtsanwalt S. argumentiert, die Altersangabe 8+ bzw. 12+ zeige deutlich, dass das Spielzeug offensichtlich nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet sei. Deshalb dürfe der Warnhinweis "Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monate geeignet" nicht verwendet werden. Die dennoch erfolgte Verwendung sei rechtsmissbräuchlich und zugleich wettbewerbswidrig.

Sind die Abmahnungen der Como Sonderposten berechtigt?

Dass die Angabe des Warnhinweises in solchen Fällen gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 2. ProdSV verstößt, darf getrost bezweifelt werden. Durch das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Verwendung von Warnhinweisen soll (nur) verhindert werden, dass die Sicherheitsanforderungen für Spielzeug, dass eindeutig für Kinder unter 3 Jahren vorgesehen ist, umgangen werden. Die Vorschrift bezweckt hingegen nicht, einer inflationären Verwendung von Warnhinweisen entgegenzuwirken (so auch Urteil des OLG Dresden vom 22.06.2021 zum Aktenzeichen 14 U 2212/20).

Ob die Como Sonderposten überhaupt berechtigt ist, (angebliche) UWG-Verstöße abzumahnen, darf ebenfalls bezweifelt werden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG dürfen nur Wettbewerber abmahnen, die Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Die Como Sonderposten verkauft lediglich Klemmbausteine in einer Größe in mehreren Farben.

Zudem könnten die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich sein. Gemäß § 8c Abs. 2 UWG wird eine missbräuchliche Geltendmachung in Zweifelsfällen angenommen, wenn die Ansprüche hauptsächlich darauf abzielen, dem Zuwiderhandelnden Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen, Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen.

Gut zu wissen: Ist eine Abmahnung unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich, ist der Abmahner verpflichtet, dem Abgemahnten die Anwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung zu erstatten.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Como Sonderposten erhalten?

Sie werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe zu unterschreiben und Abmahnkosten innerhalb einer Woche zu begleichen? Sie möchten sich vorher von einer spezialisierten Anwältin im Wettbewerbsrecht beraten lassen? Dann sind Sie bei mir genau richtig! Ich berate Unternehmen deutschlandweit, schnell, verständlich und praxisorientiert.

Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung in einer Vielzahl von Beratungen zu wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und in Abmahn- und Klageverfahren.

Sofern die Abmahnung auch in Ihrem Fall unberechtigt ist, weise ich alle Forderungen zurück. Zusätzlich fordere ich die Gegenseite auf, Ihren die Kosten meiner Einschaltung zu erstatten. Falls nötig, setze ich diesen Anspruch auch gerichtlich durch.

Gerne können Sie mir die Abmahnung per E-Mail zusenden (d.himburg@ra-himburg-berlin.de). In einem kostenlosen Erstgespräch erläutere ich Ihnen die Rechtslage kurz und nenne Ihnen die Kosten.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg - Ihre erfahrene Anwältin für Wettbewerbsrecht mit über 20 Jahren Praxiserfahrung


Foto(s): @Bild von M W auf Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin Denise Himburg

Beiträge zum Thema