Abmahnung wegen unzulässiger Bewerbung handwerklicher Tätigkeiten

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Uns liegt eine Abmahnung wegen unzulässiger Bewerbung handwerklicher Tätigkeiten nach dem Maler- und Lackierer-, Installateur- und Heizungsbauer- sowie Elektrotechnikerhandwerk auf dem Firmentransporter sowie auf der Internetseite vor. 

Geworben wurde mit den Begriffen "Malerarbeiten" und damit einer wesentlichen Teiltätigkeit nach dem Maler- und Lackiererhandwerk, mit dem Wort "Badsanierung" und damit mit  wesentlichen Teiltätigkeiten nach dem Maler- und Lackierer-, Installateur- und Heizungsbauer- sowie Elektrotechnikerhandwerk, ohne für diese Tätigkeiten in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. 

Die Bewerbung und Ausführung handwerklicher Tätigkeiten ist den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben vorbehalten, § 1 Abs. 1 HWO. Die Bewerbung handwerklicher Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Es liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen die HWO vor. Zudem liegt eine unlautere Handlung durch irreführende geschäftliche Handlungen vor.

Durch einen einmal begangenen Wettbewerbsverstoß wird eine Wiederholungsgefahr vermutet, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden kann. Gefordert wurde insoweit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Kosten durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei. 

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte der Sachverhalt und die Rechtslage durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden. Die Abmahnungen sind ernst zu nehmen. 

Haben auch Sie eine Abmahnungen wegen unzulässiger Werbung handwerklicher Tätigkeiten erhalten? Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. 



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