Abmahnungen von der Frida Kahlo Corporation

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Abmahnung von der Frida Kahlo Corporation

 

Derzeit erreichen uns vermehrt Anrufe von Mandanten, die eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Zierhut *IP erhalten haben. Diese vertritt die FRIDA KAHLO CORPORATION, Panama City.

In diesem Schreiben werden Onlinehändler aufgefordert, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter anderem Textilien und Accessoires  unter dem Zeichen FRIDA KAHLO anzukündigen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.

Weiterhin fordert die Kanzlei die Erstattung von rund 3.000,00 € Anwaltskosten, sofern dieser Betrag nebst Abgabe der (bereits vorformulierten und viel zu weit gefassten!) Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist bei ihr einginge. Damit solle dann die Angelegenheit insgesamt als erledigt angesehen werden.

Gleichzeitig „droht“ die Kanzlei mit der Geltendmachung höherer Gebühren, nämlich über 3.000,00 € nebst den Kosten eines nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens , sollte der Abgemahnte nicht innerhalb der genannten Frist das „Angebot“ zu Einigung annehmen und den entsprechenden Betrag überweisen.

Abgesehen davon, dass der Streitwert (aus welchem sich die anwaltlichen Gebühren berechnen) aus hiesiger Sicht als weit überhöht erscheint, hinterlässt allein schon dieser Passus der Abmahnung einen gewissen Beigeschmack: Man könnte meinen, als ginge es jener Kanzlei rein um ihr eigenes Gebührenerzielungsinteresse, nicht aber um die Interessen ihrer Mandantin.

Merkwürdig mutet weiterhin an, dass das Landgericht Stuttgart zitiert wird bzw. in der vorformulierten Unterlassungserklärung genannt wird. Möglicherweise hat die besagte Kanzlei vor diesem Gericht (ein Markenrechtsinhaber kann sich in Fällen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ wie in Fällen von Rechtsverletzungen im Internet das ihm „wohlgesonnenste“ aussuchen) bereits den einen oder anderen Erfolg erzielt.

Diesbezügliche Urteile wurden durch entsprechende Recherchen jedoch bislang nicht gefunden.

Es kann bereits als zweifelhaft anmuten, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Es ist nämlich fraglich und im Einzelfall zu prüfen, ob die bloße Nennung des Zeichens FRIDA KAHLO überhaupt eine markenmäßige und damit verbotene Benutzung darstellt.

 Die Hauptfunktion eines Markenschutzes besteht darin, den Verbraucher auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen.

Diese herkunftshinweisende Funktion wird dann verletzt, wenn aus der Art und Weise der Benutzung des Markennamens für einen durchschnittlich informierten Nutzer nicht bzw. nur schwer erkennbar ist, ob die beworbene Ware oder Dienstleistung vom Markeninhaber selbst, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammt.

Nach der Rechtsprechung kann es an einer markenmäßigen Benutzung besonders unter folgenden Umständen fehlen: Das Zeichen wird als rein beschreibende Angabe verwendet, als schmückendes Beiwerk oder rein dekorativ. Auch der Bekanntheitsgrad der Marke ist von Relevanz: Je bekannter die Marke ist, umso mehr wird der angesprochene Verkehr das Zeichen wiedererkennen und damit als einen Herkunftshinweis verstehen.

 In den hier bekannten aktuellen Fällen wird das Zeichen FRIDA KAHLO im Gesamtkontext des jeweiligen Angebotes rein beschreibend und nicht im Sinne eines Herkunftshinweises verwendet.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden FRIDA KAHLO lediglich als Hinweis darauf wahrnehmen, dass auf den jeweiligen Produkten die überragend bekannte Künstlerin abgebildet ist, nicht aber als Hinweis darauf, dass die Produkte aus dem „Unternehmen“ Frida Kahlo stammen. Fraglich ist, ob überhaupt jemandem bekannt ist, dass es eine bzw. mehrere Marken FRIDA KAHLO gibt. Eine Internetrecherche hat jedenfalls ergeben, dass bei Eingabe des Namens Frida Kahlo in erster Linie Hinweise auf ihre Werke und ihre Person erscheinen.

Von einer Bekanntheit der Marke kann daher aus hiesiger Sicht bislang nicht ausgegangen werden. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob Frida Kahlo überhaupt jemals als Marke für einen Großteil der eingetragenen, zumindest der hier in Rede stehenden Produkte benutzt worden ist, sodass einem Teil der Marken die Einrede der Nichtbenutzung entgegenstehen könnte. 

Gibt man „Frida Kahlo Corporation“ bei Google ein, so gelangt man zwar zu einem Internetauftritt, auf dem sich auch Links zu 2 Shops befinden, hier werden jedoch keinerlei Produkte vertrieben.

 Fazit: Verteidigung gegen die Abmahnung ist angezeigt!

Die Überprüfung und anschließende Beurteilung einer solchen Abmahnung ist stets einzelfallabhängig und bedarf einer differenzierten Überprüfung. 

Keinesfalls sollte das abgemahnte Unternehmen jedoch in Panik verfallen und ohne jede Überprüfung die geforderte Unterlassungserklärung abgeben bzw. sich zur Erstattung möglicherweise völlig unberechtigter Abmahnkosten verpflichten. 

Gerne übernehmen wir diese erste Überprüfung kostenfrei, sofern eine summarische Überprüfung möglich sein sollte. Gegebenenfalls kann die Überprüfung auch ergeben, dass das Ziel nur eine Schadensbegrenzung sein kann. Hier bestehen gute Chancen, die Kosten  zu minimieren.

In jedem Fall aber sollte eine solche Abmahnung ernst genommen werden, da man sich andernfalls dem Risiko eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aussetzt. 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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