Abnahmeerklärung trotz Mängel?

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Kurz & Bündig:

Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel der Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt.

(OLG Köln, Beschluss vom 17.97.2014 – 11 U 79/14)

1. Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Baufirma, die von der Beklagten (Bauherr) rund € 30.000,00 Restwerklohn verlangte. Im Jahr 2009 hatte der Bauherr die Abnahme des Werkes mit Abnahmeprotokoll erklärt. Darin wurde eine Liste mit Restmängeln vermerkt. Im Jahr 2013 erhob die Baufirma dann Klage gegen den Bauherrn wegen des restlichen Werklohns. Dieser machte die Einrede der Verjährung geltend. Die Frist zur Geltendmachung der Werklohnforderung sei nach drei Jahren, Ende des Jahres 2012, abgelaufen. Die Baufirma berief sich auf die Unwirksamkeit der Abnahmeerklärung, da es erhebliche Restmängel gegeben hätte, die einer wirksamen Abnahmeerklärung entgegengestanden hätten. Die Verjährung hätte demnach noch gar nicht zu laufen begonnen.

2. Rechtliche Einordnung

Nach der Entscheidung des OLG Köln war die Forderung der Klägerin verjährt, §§ 199, 195 BGB. Das Gericht führte aus, dass selbst schwerwiegende Mängel der Wirksamkeit einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung des Auftraggebers nicht entgegenstehen, vgl. § 640 Abs.1 BGB. Die Abnahmeerklärung stellt eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung dar, welche nach den Regeln des Anfechtungsrechts (§§ 119 ff. BGB) durch den Erklärenden angefochten werden kann. Der Bauherr kann sich nach freiem Willen mit allen Vor- und Nachteilen dazu entscheiden, die Abnahme trotz erheblicher Mängel des Werkes zu erklären. Sobald die Abnahme erklärt ist, löst dies die Fälligkeit der Vergütung aus, § 641 Abs.1 BGB. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

3. Quintessenz

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Baufirma die Abnahmeerklärung für ungültig erklären wollte, um über die ansonsten eingetretene Verjährung hinwegzukommen. Dies ist indes unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Damit steht fest, dass eine Abnahmeerklärung trotz schwerwiegender Mängel am Werk selbst wirksam sein kann.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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