Abschließende Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen durch das Jobcenter

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Für den Fall, dass das Jobcenter ALG II nur vorläufig bewilligt hat (erkennbar daran, dass der Bewilligungsbescheid die Überschrift "Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" hat), wird das Jobcenter nach Ablauf der sechsmonatigen Bewilligung meist zur Einreichung von Unterlagen für die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auffordern. 

Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, erläßt das Jobcenter meist einen "Nullfestsetzungsbescheid", was zur Folge hat, dass das Jobcenter alle vorläufig bewilligten Leistungen zurückverlangt, selbst wenn sich die Einkommensverhältnisse gegenüber der vorläufigen Bewilligung nur geringfügig verbessert oder gar verschlechtert haben. 

Diese Vorgehensweise ist meist jedoch unzulässig, wenn das Jobcenter dem Bürger etwa nur unzureichend Zeit für die Einreichung der Einkommensnachweise eingeräumt hat (gerade bei Selbstständigen kann das Zusammentragen mehrere Monate in Anspruch nehmen) oder nicht unmissverständlich über die drohenden Folgen einer Nichteinreichung der geforderten Nachweise belehrt hat. Gerade hierbei stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an den Inhalt der Belehrung, die in per Praxis von den Jobcenter oft nicht genau befolgt werden, so dass man erfolgreich gegen die Erstattungsforderung mit Widerspruch vorgehen kann. 

Haben auch Sie einen solch belastenden Bescheid erhalten prüfe ich diesen gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung für Sie. Nehmen Sie hierzu gerne mit mir Kontakt auf.


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