Achtung! Auch Praktikanten können Anspruch auf den Mindestlohn haben - Aktuelles Arbeitsrecht

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Aus der täglichen Praxis weiß ich, dass Mandanten immer wieder Praktikanten einsetzen. Diese erhalten dann keine Vergütung oder lediglich einen symbolischen Aufwendungsersatz. 

Dies ist gerade im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) problematisch.

Danach haben nämlich auch Praktikanten einen Anspruch auf den Mindestlohn, es sei denn es liegt eine der im Gesetz nominierten Ausnahme vor. 

Mit dieser Problematik hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst in seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az: 5 AZR 217/21) auseinandergesetzt. 

In dem entschiedenen Fall beabsichtigte die Klägerin, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Hierfür war nach der Studienordnung unter anderem die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung. Diesen absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die einen Krankenhausbetrieb betreibt, in der Zeit vom 20.05. bis 29.11.2019. Die Zahlung einer Vergütung war explizit nicht vereinbart.

Dennoch verlangte die Klägerin sodann unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung in Höhe von insgesamt Euro 10.269,85 brutto von der Beklagten. Sie machte unter anderem geltend, dass sie im Rahmen einer 5-Tage-Woche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet habe. Weiter sei ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein. 

Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. 

Das BAG schloss sich diese Auffassung an. Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Christian Seidel, 

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

E-Mail: c.seidel@acconsis.de

Foto(s): Shutterstock

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