Achtung bei der Leistungsbeschreibung im Angebot – Tipps vom Anwalt

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Es ist soweit: Der Interessent möchte kaufen. Der letzte Schritt besteht nun darin, dem Interessenten das gewünschte Angebot zuzusenden und von ihm unterschreiben zu lassen.


Doch wie genau beschreiben Sie Ihre Leistungen im Angebot und wofür ist die Leistungsbeschreibung wichtig?


Die Leistungsbeschreibung als Kern des Vertrags


In dem Moment, in dem der Interessent Ihr Angebot unterschreibt, kommt in der Regel ein wirksamer Vertrag zustande. Der Inhalt dieses Vertrages ergibt sich aus dem Angebot (oft in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).


Das bedeutet: Kommt es im Laufe der Zusammenarbeit zu Unstimmigkeiten oder verweigert der Kunde die Zahlung, entscheidet im Zweifel der Vertrag, hier also das Angebot.


Entscheidend für die Frage, ob Sie einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Kunden haben, ist, ob Sie Ihre Pflichten aus dem Vertrag erfüllt haben. Grundlage hierfür ist eben die Leistungsbeschreibung in Ihrem Angebot.


Versprochene Leistungen wie „Generierung von mindestens 10 Leads pro Monat mit Hilfe von Google Ads“ sind deutlich schwerer zu erreichen und nachzuweisen als Leistungen wie „Schaltung von Google Ads mit dem Ziel der Generierung von Kundenanfragen“.


Dieses Beispiel zeigt auch, dass je nach Leistungsbeschreibung ein anderer Vertragstyp angenommen werden kann.


Mit „10 Leads pro Monat“ wird ein konkreter Erfolg geschuldet, so dass hier ein Werkvertrag angenommen werden kann. Mit der „Schaltung von Google Ads“ wird weniger ein Erfolg als vielmehr die Tätigkeit als solche geschuldet, sodass der Vertrag hier als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.


Je nach Vertragstyp gibt es wiederum unterschiedliche gesetzliche Regelungen, sodass allein deshalb darauf zu achten ist, wie genau die Leistungen beschrieben werden.


Sonstige Anforderungen an die Leistungsbeschreibung


Um Streitigkeiten vorzubeugen bzw. bestmögliche Voraussetzungen für Streitigkeiten zu schaffen, sollte die Leistungsbeschreibung einige Aspekte erfüllen.


Die Leistungsbeschreibung muss hinreichend „bestimmt“ sein. Das heißt, sie sollte präzise und nicht zu allgemein formuliert sein.


Darüber hinaus sollte die Leistungsbeschreibung vollständig sein. Alle versprochenen Leistungen sollten verständlich aufgelistet werden.


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Foto(s): Roth


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