Achtung, Ihr Beifahrer!

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Sie wollen mit ihrem PKW ihre Freundin zum Bahnhof bringen oder ihr Kind zur Schule - natürlich auf die letzte Minute und in Eile. Die eilige Beifahrerin stößt die Türe auf und ... Wumms ... fährt ein Fahrradfahrer dagegen, der rechts vorbeifährt, was er in der Regel darf. Der Radfahrer stürzt und verletzt sich recht schwer, was mit Verdienstausfallschäden, Heilbehandlungskosten etc. pp. verbunden ist.

Sie denken (und die Beifahrerin sicherlich auch), dass die Schäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingedeckt sind und von dieser bezahlt werden müssen. Immerhin erfolgte die Schadensverursachung ja irgendwie durch den PKW.

Doch weit gefehlt: Bereits mit Urteil vom 28.10.1994 hat das OLG München, Az. 10 U 4958/93, entschieden, dass ein bloßer Mitfahrer nicht zu den mitversicherten Personen des Versicherungsvertrages gehört.

Daraus folgt schlicht und einfach, dass der Beifahrer die Schäden des verletzten Radfahrers aus der eigenen Tasche zu bezahlen hat, weil der Kfz-Haftpflichtversicherer gegen den Beifahrer im Falle dessen Zahlungspflicht Regress nehmen würde. Das kann ihn u. U. bis zur Vermögenslosigkeit treiben, wenn auch noch Sozialversicherungsträger und der Arbeitgeber Regress nehmen.

Aber man sollte grundsätzlich in einem solchen Fall anwaltlichen Rat aufsuchen.

Denn Rechtsprechung gibt es kaum und inzwischen sind viele Versicherungsbedingungen auf dem Markt, bei denen eine Mitversicherung durchaus gegeben sein kann.

Zu prüfen ist auch die Frage, ob die Privathaftpflichtversicherung den Schaden - zumindest denjenigen des geschädigten Radfahrers und auch den an der Beifahrertüre selbst - nicht übernimmt.

Ist der Beifahrer vielleicht doch formal Halter des Fahrzeuges, dann ist er nämlich in den Versicherungsvertrag einbezogen.

War der Ehemann Beifahrer oder ein eigenes Kind, besteht Versicherungsschutz jedenfalls in der Privathaftpflichtversicherung, sofern der Fremdschaden zu regulieren ist.  

Denkbar sind auch diejenigen Konstellationen, in denen der Beifahrer in den Privatversicherungsvertrag des Halters/Fahrers mitversichert ist. dann besteht ein Interesse daran, den Schaden über die Privathaftpflichtversicherung des Fahrers/Halters abwickeln zu lassen, weil der Schadenfreiheitsrabatt erhalten bleibt. Hier ist aber die sog. kleine Benzinklausel zu beachten, nach der die Privathaftpflichtversicherung nicht haftet, aber die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Regress dieser gegen den Beifahrer aber bleibt, sofern der Beifahrer kein Familienangehöriger ist.

Bei einem Kind als Beifahrer kann zudem vorgetragen werden, dass der Fahrer als Aufsichtspflichtiger diese Pflicht verletzt habe. Das führt dann dazu, dass dieser aus der eigenen eintrittspflichtigen Privathaftpflichtversicherung haftet, weil die Verletzung der Aufsichtspflicht nichts mit dem Gebrauch eines Kfz zu tun hat.

Sollten Sie als Geschädigter oder Schädiger mit einer derartigen Fallkonstellation konfrontiert sein, so ist fundierte Kenntnis in diesem Bereich für Sie wichtig, damit Sie möglichst „günstig" aus solch einer Lage herauskommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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