Advent, Advent, das Wohnhaus brennt!

  • 3 Minuten Lesezeit

In der großen Mehrzahl der deutschen Haushalte macht sich derzeit vorweihnachtliche Stimmung breit. Der Wohnbereich wird festlich geschmückt, frische Plätzchen werden gebacken und letztere selbstverständlich im Kerzenschein des Adventskranzes genüsslich vertilgt.


Adventskranz als Gefahrenquelle

Leider stellen diese Adventskränze, aber natürlich auch Weihnachtsbäume große Gefahrenquellen dar: Alljährlich kommt es ihretwegen zu etlichen Großeinsätzen der Feuerwehr, weil die Kerzen beim Abbrennen die Tannenzweige mit der Folge sich rasch ausbreitenden Feuers erwischen.


Ist ein fahrlässig herbeigeführter Brand versichert?

Bald kommt die Frage auf, wer für die entstandenen Schäden einzustehen hat. Die Versicherer führen ins Feld, dass man brennende Kerzen stets beaufsichtigen müsse und verweisen auf grobe Fahrlässigkeit, die nach § 81 Abs. 2 VVG zur Kürzung der Leistung bis hin zur Leistungsfreiheit führe, was bei Vorsatz ohnehin gilt. Für den Bundesgerichtshof handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Maße, außer Acht lässt. Dies ist dann der Fall, wenn schon simple, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was unter den konkreten Umständen jedem einleuchten müsste. Dabei muss jedoch auch ein subjektiv schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.

Die objektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit dürften bei brennenden Christbäumen oder Adventsgestecken erfüllt sein. Der subjektive Vorwurf, sich unverzeihlich verhalten zu haben, ist aber nicht in jedem Fall zu machen.


Rechtsprechung oft verständnisvoll

Gerade dann, wenn der Versicherte vorhat, die brennenden Kerzen zu löschen und er sich nur durch eine kurzfristige Ablenkung von dem beabsichtigten Auslöschen abbringen lässt, spricht dies regelmäßig gegen ein grob fahrlässiges Verhalten. So ist ein grob fahrlässiges Verhalten beispielsweise abgelehnt worden, wenn ein Versicherter zu Weihnachten brennende Kerzen zu löschen vergisst, weil ein kleines Kind quengelt und er sich deshalb bereitfindet, einen neuen Puppenwagen vor dem Hause auszuprobieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998, Az. 4 U 49/97) oder eine Person aufgrund eines Telefongesprächs einen Raum mit brennenden Kerzen in einem Adventsgesteck vorübergehend verlässt (OLG Hamm, Urteil vom 03.05.1989, Az. 20 U 297/88).

In einem Fall, den das OLG Oldenburg mit Urteil vom 29.09.1999, Az.  2 U 161/99, entschieden hat, war sich eine Mutter von drei Kindern der Gefahr der brennenden Kerzen durchaus bewusst und beabsichtigte deshalb, diese vor Verlassen der Wohnung zu löschen. Sie handelte jedoch entsprechend, weil es zwischen ihr und ihrem ansonsten folgsamen 10-jährigen Sohn zu einer heftigen Auseinandersetzung kam, da dieser sich weigerte, für einen geplanten Besuch bei der Verwandtschaft die Wohnung zu verlassen. Die beiden weiteren 4- und 8-jährigen Kinder und der Ehemann warteten indes schon im vor dem Hause parkenden Pkw, zusätzlich drängte der Mann durch lautes und mehrfaches Hupen zur Eile, weshalb die Mutter den Sohn aus der Tür schieben musste und die Kerzen vergaß. Hier musste der Versicherer den Schaden ersetzen.

Es ist zu betonen, dass an die Darlegungslast im Bereich der subjektiven Vorwerfbarkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Doch kann eine Leistungsklage erfolgreich sein, da das früher geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip längst einer sorgfältigen Prüfung des individuellen Verschuldens gewichen ist.


Achtung: Mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d StGB)

Wer Kerzen unbeaufsichtigt brennen lässt und sich daraus ein Feuer entwickelt, kann ggf. wegen fahrlässiger Brandstiftung bestraft werden, doch muss auch hier der individuelle Schuldanteil geprüft werden,

Es gibt einige Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Vorgehen gegen den Vorwurf nach § 306d StGB.

Wie immer gilt: Gegenüber der Polizei sollte man keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.

Natürlich hoffe ich, dass Sie von jeglichen Bränden verschont bleiben und wünsche Ihnen ein frohes Weihnachtsfest! Vielleicht steht ja ein Feuerlöscher auf Ihrem Wunschzettel?


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger unterstütze ich Sie bei Bedarf jedoch gerne, ebenso, wenn die Versicherung nicht leisten will.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema