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Änderungen auf der Seite des Schuldners

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Im Schuldrechtsverhältnis kann es auf verschiedene Weise zur Veränderung der Person des Schuldners auf der Seite des Schuldners kommen. Die Verpflichtung eines Schuldners aus einem Vertrag kann auf einen Dritten übertragen werden – durch Schuldübernahme, Schuldbeitritt oder Erfüllungsübernahme.

Bei der Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des vorherigen Schuldners, der von seinen Verpflichtungen befreit wird. Die Schuld wird durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer übernommen, sofern der Gläubiger dem zustimmt. Obwohl die Parteien des Schuldübernahmevertrages der Schuldner und der Übernehmer sind, ist der Vertrag nicht gültig und es gibt keine Änderung auf der Seite des Schuldners, wenn der Gläubiger nicht zustimmt. 

Bis zur Zustimmung des Gläubigers oder bei Verweigerung der Zustimmung hat der Schuldübernahmevertrag die Wirkung eines Erfüllungsübernahmevertrages. Der Gläubiger kann seine Zustimmung vor Vertragsschluss, bei oder nach Vertragsabschluss des Übernahmevertrags geben. War der Übernehmer jedoch zum Zeitpunkt der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldübernahmevertrag überschuldet, so wird der bisherige Schuldner nicht von der Verpflichtung befreit. In diesem Fall hat der Schuldübernahmevertrag die Wirkung eines Schuldbeitrittsvertrages, sofern der Gläubiger von der Überschuldung des Übernehmers nichts wusste oder wissen musste.

Die Merkmale eines Schuldübernahmevertrages sind

die Formlosigkeit, das heißt, der Vertrag kann in mündlicher oder schriftlicher Form geschlossen werden, im Gegensatz zu einigen Verträgen, die nur in schriftlicher Form gültig sind, z. B. der Garantievertrag. Da der Schuldübernahmevertrag zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer nicht schriftlich sein muss, muss die Zustimmung des Gläubigers zur Übernahme auch nicht schriftlich sein, sodass das Schweigen des Gläubigers keine Zustimmung bedeutet. Wenn sich der Gläubiger auf Aufforderung des Schuldners oder des Übernehmers nicht fristgerecht äußert, geht man davon aus, dass er seine Zustimmung nicht gegeben hat. Die Zustimmung des Gläubigers muss schriftlich oder mündlich existieren und kann auch aus indirekten Handlungen (das heißt die Annahme der Erfüllung, die er in seinem eigenen Namen angenommen hat) bestehen.

abstrakt, das heißt, das Merkmal, dass der Zweck des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts gewöhnlich nicht aus dem Vertrag selbst hervorgeht und dass in der Regel vor ihm ein anderer Vertrag besteht, der aus dem Schuldübernahmevertrag selbst nicht ersichtlich sein muss; und

die Akzessorietät, das heißt, die Abhängigkeit des Schuldübernahmevertrags selbst davon, ob eine gültige Schuldverpflichtung des Hauptschuldners besteht, und somit der Gläubiger nicht in der Lage ist, die Erfüllung der übernommenen Schuld vom neuen Schuldner zu verlangen, wenn die Verpflichtung des Hauptschuldners noch nicht entstanden oder erloschen ist.

Ein Wechsel des Schuldners ändert nichts am Inhalt der Verpflichtung, die bisher zwischen dem vorigen Schuldner und dem Gläubiger bestand. Der Gläubiger kann von dem Übernehmer als neuem Schuldner nur die Erfüllung der Verpflichtungen verlangen, die er vor der Schuldübernahme vom vorherigen Schuldner verlangen konnte. Außer der Forderung bleiben noch Nebenrechte bestehen (z. B. Vertragsstrafe) außer den Pfandsachen und Gewährleistungen Dritter, die nur mit deren Zustimmung übertragen werden können, sowie Zinsen bis zum Zeitpunkt der Schuldübernahme, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Der Übernehmer kann alle Beschwerden des vorherigen Schuldners aus dem Rechtsverhältnis, aus dem die Schuld stammt, sowie seine eigenen Beschwerden geltend machen, während er die persönlichen Beschwerden des früheren Schuldners oder die Beschwerden seinem eigenen Verhältnis zum früheren Schuldner, das der Grund der Schuldübernahme war, nicht geltend machen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass der Übernehmer als neuer Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Verjährung geltend machen konnte, die in Bezug auf die Person des früheren Schuldners abgelaufen war, oder die Kompensation einer eigenen Forderung dieser gegen dem Gläubiger mit der übernommenen Schuld hat. Er kann beispielsweise nicht geltend machen, dass der bisherige Schuldner eine Verpflichtung gegenüber dem Übernehmer nicht erfüllt hat, die eine Bedingung für die Übernahme war, wie z. B., dass er ihm als Gegenleistung für die Übernahme der Schuld eine Tätigkeit nicht ausgeführt habe.

Ein Schuldbeitrittsvertrag ist ein Vertrag, der von einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen wird, wobei sich der Dritte verpflichtet, die Verpflichtung des Schuldners zu erfüllen und sich somit zusammen mit dem Schuldner verpflichtet. Die Gültigkeit eines Schuldbetrittsvertrages bedarf weder der Zustimmung des Schuldners, noch kann der Schuldner den Dritten daran hindern, die Schuld zu begleichen, wenn die Verbindlichkeit fällig ist. 

Da der Hauptschuldner nicht an ihrem Abschluss teilnimmt, wird er auch nicht von der Verpflichtung befreit. Der Gläubiger kann auch vom Hauptschuldner und vom Beitrittsschuldner die Schuld eintreiben. Die Tatsache, dass der alte Schuldner nicht von der Schuld befreit wird, ist auch der wesentliche Unterschied zwischen einem Schuldübernahmevertrag und einem Schuldbeitrittsvertrag.

Es wurde bereits erwähnt, dass der Schuldübernahmevertrag, zu dem der Gläubiger seine Zustimmung gegeben hat, als der Schuldübernehmer überschuldet war, und wovon jener nichts wusste oder wissen musste, die Wirkung eines Schuldbeitrittsvertrages hat. Ein Schuldbeitrittsvertrag ist auch informell bzw. kann entweder mündlich oder durch das stillschweigende Verhalten des Gläubigers, mit dem er die Aussage eines Dritten über die Schuldübernahme akzeptiert, abgeschlossen werden.

Der Erfüllungsübernahmevertrag wird zwischen dem Schuldner und dem Dritten geschlossen, der sich verpflichtet, seine Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Die Gültigkeit dieses Vertrages bedarf weder der Zustimmung des Gläubigers, noch führt dieser Vertrag zu einer Änderung seitens des Schuldners. Für den Fall, dass der Übernehmer der Verpflichtung die Verpflichtung gegen den Gläubiger nicht rechtzeitig erfüllt und der Gläubiger vom Schuldner die Erfüllung verlangt, ist der Dritte für die Erfüllung nur gegenüber dem Schuldner und nicht gegenüber dem Gläubiger verantwortlich. 

Der Gläubiger kann die Erfüllung der Schuld nicht vom Übernehmer beantragen. Der Gläubiger ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, die Erfüllung der Schuld vom Dritten entgegen zu nehmen, damit er gegenüber dem Schuldner nicht in Verzug gerät. Wir betonen, dass das Gesetz dem Schuldübernahmevertrag die Rechtswirkungen des Erfüllungsübernahmevertrags zuschreibt, bis der Gläubiger seine Zustimmung erteilt oder die Schuldübernahme ablehnt.



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