Änderungen der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023

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Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie für die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts.

Ab dem 01.01.2023 erhöht sich der Unterhaltsbedarf für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, und zwar abhängig vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Für volljährige Kinder, die eine eigene Wohnung haben, beträgt der Unterhaltsbedarf 930,00 € monatlich (statt bisher 860,00 €).

Das Kindergeld erhöht sich auf 250,00 € monatlich. Dieses ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen und bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

Außerdem gelten ab dem 01.01.2023 gegenüber allen Unterhaltsberechtigten höhere Selbstbehalte. Das bedeutet, dass einem Unterhaltspflichtigen ein höherer Betrag von seinem Einkommen für seinen Eigenbedarf bleibt.

Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder (und für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) hat sich der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 960,00 € auf 1.120,00 € monatlich erhöht. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der Selbstbehalt von 1.160,00 € auf 1.370,00 € angehoben.

Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.650,00 € (statt bisher 1.400,00 €).

Beim Ehegattenunterhalt (und dem Unterhalt der nichtehelichen Mutter bzw. des nichtehelichen Vaters) beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige nun monatlich 1.510 € (statt 1.280,00 €) bzw. 1.385,00 € für nicht Erwerbstätige (bisher 1.180,00 €).

Im Übrigen wurden die in den Selbstbehalten enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) angepasst.



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