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Ärzte dürfen nicht grenzenlos empfehlen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ärzte dürfen Patienten ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Geschäfte verweisen. Erst recht nicht darf ein Arzt von ihm behandelte Personen zum Besuch eines eigenen Geschäfts zwingen. Dass ein Augenarzt gleichzeitig Augenoptikermeister ist und neben seiner Praxis noch einen Optikerladen betreibt, dürfte bereits nicht allzu oft vorkommen. Insbesondere aber Augenwerte an Patienten nur dann herauszugeben, wenn sie ihre Sehhilfe im betreffenden Geschäft kaufen, ist hoffentlich nur ein Einzelfall. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hielt dies jedenfalls zu Recht für wettbewerbswidrig. Doch muss es gar nicht bis zu derartigen Zwängen kommen. Ärzten sind bereits berufsrechtlich bestimmte Empfehlungen untersagt.

Druck auszuüben ist unzulässig

Was wettbewerbsrechtlich nicht geht, ist Druck auf Patienten mit dem Ziel einer bestimmten Handlung auszuüben. Dafür reicht es, wenn sie wirtschaftliche, gesellschaftliche oder sonstige Nachteile in Kauf nehmen oder auf Vorteile verzichten müssen bzw. müssten. Zwangslagen - wie den Erhalt der ermittelten Werte gegen die freie Optikerwahl - hervorzurufen, ist verboten. Die unabhängige Entscheidung, wie und wo ein Patient Angebote wahrnimmt, muss ihm selbst verbleiben.

Art und Weise der Empfehlung bestimmt die Berufsordnung

Nicht ohne Grund verbietet auch die Berufsordnung für Ärzte (BOÄ) Patienten an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter anderer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen. Ein Ausnutzen des Vertrauens in die ärztliche Meinung soll hier von vornherein ausgeschlossen sein. Allenfalls bei eigener Nachfrage des zu Behandelnden kann das anders sein.

Dabei bedeutet Verweisen nicht erst ein verbindliches Überweisen. Verweisen liegt schon vor, wenn Kranken der Besuch eines bestimmten Geschäfts nahegelegt oder empfohlen wird. Trotz gleichzeitigen Hinweises, dazu bestehe keine Pflicht, ist das unzulässig. Einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Arzt und der empfohlenen Stelle bedarf es im übrigen nicht.

Ausnahmsweise kann nur ein hinreichender Grund eine konkrete Empfehlung rechtfertigen. Dazu zählt die bessere Eignung des empfohlenen Anbieters. Auch aufgrund eines leichteren Zugangs für Behinderte darf ein Vorschlag ergehen. Solche Gründe muss im Streitfall aber dann der Mediziner selbst darlegen, will er eine Ausnahme vom generellen Verbot der ärztlichen Berufsordnung rechtfertigen.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 22.02.2012, Az.: 12 O 9/11)

(GUE)

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