Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland

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Arbeitsgericht München, Urteil vom 14.11.2023 13 Ca 593/23

Kennen Sie das Problem? Ihre Arbeitnehmenden melden sich kurz vor Urlaubsende aus dem Ausland plötzlich krank. Wenn Sie die Krankmeldung bisher auch immer akzeptiert und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gezahlt haben, geht es Ihnen wie einer unserer Mandantinnen. Dass es aber auch ganz anders geht, beweist das vorliegende Urteil.


Der Sachverhalt:

Der Kläger war in Tunesien um Urlaub. Zwei Tage vor dem Urlaubsende teilte der Kläger der Beklagen mit, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei – und zwar für ganze 3 Wochen! Eine Rückreise nach Deutschland sei in dieser Zeit ebenfalls nicht möglich. Beigefügt war ein ärztliches Attest vom 07.09.2022 in französischer Sprache.

Die Beklagte akzeptierte das Attest diesmal nicht und zahlte dem Kläger auch keine Entgeltfortzahlung. Der Kläger war indes der Meinung, ihm sowohl die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als auch eine Anwesenheitsprämie zu. Darüber hinaus werde er von der Beklagten vorliegend wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert, sodass die Beklagte ihm eine Entschädigung zukommen lassen müsse. Die vermeintlichen Ansprüche bezifferte der Kläger mit insgesamt rund € 5.300,00.


Das Urteil

Das Arbeitsgericht München hat die Klage abgewiesen und für die Urteilgründe eins zu eins unsere Argumentation übernommen! Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers war erschüttert. Die Klage wurde abgewiesen.


Hinweise für die Praxis

Häufig wissen Arbeitgebende, dass ihre Mitarbeitenden gar nicht arbeitsunfähig erkrankt sind, können jedoch den Beweis nicht erbringen. Sie fühlen sich hilflos und zahlen den Arbeitnehmenden daher sogar die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Warum Arbeitgebende gar nicht so hilflos sind, wie sie sich immer fühlen und mit welchen Argumenten sie auch ohne einen konkreten Beweis ein Gerichtsverfahren gegen den/die Arbeitnehmende/n gewinnen können, erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung.


Foto(s): Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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