AG Cloppenburg zu Verbringungskosten, UPE-Mehrkosten, Kosten der Probefahrt und 15 % 'Unternehmergewinn'
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Im Urteil des AG Cloppenburg vom 09.07.21 - NZS 21 C 779/20 - fand das Gericht deutliche Worte zu dem Versuch eines Haftpflichtversicherers, nach dem Unfall eines werkstatteigenen Fahrzeugs diverse Schadenspositionen nach der Reparatur in Abzug zu bringen und verurteilte die Versicherung kurzerhand zur - vollständigen - Zahlung.
Wenn eine Werkstatt den Zweck hat, Kundenautos zu reparieren und dabei Gewinne zu erzielen, ist die Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs nach einem Unfall vollständig auszugleichen, zumal währenddessen die dadurch gebundenen Kapazitäten ja nicht anderweitig eingesetzt werden können (wobei die volle Auslastung von der Werkstatt nachzuweisen ist).
Hier hatte die Werkstatt den Zweck, Fremdfahrzeuge zu reparieren und damit Geld zu verdienen.
Trotz der diversen Urteile, die diese Auffassung teilen (BGH, Urteil vom 08.12.1977, VersR 1978, 243; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1994, 1375, LG Hannover (Beschluss vom 02.03.2012, Az. 8 S 82/11), AG Remscheid (Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 61/16), AG Ingolstadt (Urteil vom 14.02.2017, Az. 11 C 2231/16), AG Dinslaken (Urteil vom 15.08.2016, Az. 30 C 391/15), AG Altötting (Urteil vom 19.06.2015, Az. 1 C 558/14), AG Schweinfurt (Urteil vom 19.04.2011, Az. 3 C 1510/10), AG Halle/Westf. (Urteil vom 25.09.2008, Az. 2 C 1115/07), AG Ellwangen (Urteil vom 16.01.2014, Az. 2 C 195/12) , sah sich die Versicherung nicht veranlasst, zu zahlen und wurde - absehbar und folgerichtig - zur Zahlung verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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