AG München verurteilt Anschlussinhaber in P2P-Verfahren: EUR 500,00 Schadenersatz für Serienfolge

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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Serienfolgen

Im vorstehenden Verfahren behauptete der beklagte Anschlussinhaber, die Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ebenso wenig verantwortlich sollen seine Ehefrau und die damals minderjährige Tochter gewesen sein. Zwar hätten diese prinzipiell Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können, hätten aber auf Nachfrage die Rechtsverletzung abgestritten. Der Beklagte vermutete vielmehr, dass ein Airbnb-Gast aus den USA für das illegale Filesharing verantwortlich sei. Dieser wurde vom Anschlussinhaber jedoch nicht mit der abgemahnten Rechtsverletzung konfrontiert, da er vor Erhalt der Abmahnung ausgezogen sei.

Nach Auffassung des Amtsgerichts genügte der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht im ausreichenden Maße. Er habe, so das Amtsgericht, zu der Frage seiner Täterschaft bzw. der Täterschaft eines Dritten keine hinreichend substantiierten Angaben gemacht. Der bloße Verweis auf dessen theoretische Zugriffsmöglichkeit reiche nicht aus.

„Allein die Tatsache, dass dieser in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die streitgegenständliche Verletzungshandlung zu begehen, genügt indes nicht, die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu entkräften.“

Darüber hinaus habe der Beklagte auch nicht hinreichend zu seinen Aufklärungsbemühungen vorgetragen.

„Vorliegend ist aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ersichtlich, dass er sich um den Erhalt tatbezogener konkreter Informationen, die für eine Dritttäterschaft sprechen, ernsthaft bemühte. Es kann dem Beklagten abverlangt werden, den der Tat bezichtigten Mieter konkret zur Internetnutzung während des streitgegenständlichen Zeitpunktes zu befragen.“

Da der Beklagte die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast vorliegend nicht erfüllt hat, galt der Vortrag der Klägerseite zu seiner Täterschaft als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Da das Amtsgericht unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes keine Bedenken hatte, verurteilte es den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten:

„Demnach sind die von der Klagepartei im vorliegenden Fall als absolute Untergrenze angesetzten 500,00 € plausibel. Der Sachvortrag der Klägerin bietet insoweit eine ausreichende Schätzungsgrundlage.“

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