AG Würzburg: Kein Schadensersatz bei unerlaubter Lichtbild-Nutzung

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Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen widerrechtlicher Nutzung eines Lichtbildes

Werke wie Fotos, Filme, Texte, Musik und auch Software werden durch das Urheberrecht vor unautorisierter Nutzung geschützt. Sollten Sie daran Interesse haben, ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen, so können Sie einen Lizenzvertrag über die Nutzungsrechte des Werkes abschließen. Falls ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig genutzt wird, so schuldet der Nutzer des Werkes dem Rechteinhaber gemäß §97, Absatz 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Schadensersatz.

Das AG Würzburg hat entschieden, dass ein Anspruch des Urhebers auf Schadensersatz bei dem Creative Commons Lizenz- Vertrag CC BY-SA 3.0 DE nicht besteht (Urteil v. 23.07.2020 - Az.: 34 C 2436/19).


Was ist unter einer CC BY- SA 3.0 DE- Lizenz zu verstehen?

CC steht für Creative Commons (englisch für schöpferisches Gemeingut). Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den USA gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werktypen zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, wie zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke oder Videoclips.

Nach der CCBY- SA 3.0 DE- Lizenz darf  das Werk frei weiterverwendet werden, insbesondere wenn der Name des Urhebers genannt wird.

(Quelle: wikipedia.de & creativecommons.org)


Die Betreiberin einer   Website veröffentlichte ein Lichtbild ohne sich an die Bedingungen der Lizenz (CC-BY-SA 3.0 DE) zu halten. Sie hatte den Urheber weder kenntlich gemacht, noch einen Hyperlink auf die Werbepräsents des Urhebers eingestellt oder den Lizenznamen auf ihre Website aufgenommen.

Mit einem Schreiben wies der Urheber die Betreiberin der Website darauf hin, dass diese keine Nutzungsrechte an dem Lichtbild besitze. In dem Schreiben des Urhebers an die Website- Betreiberin heißt es u. a.:

„(…) Wir gehen aktuell davon aus, dass wir diese Angelegenheit ohne eine Abmahnung oder andere rechtliche Maßnahmen abschließen können, dennoch weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ihr Verstoß von uns umfangreich dokumentiert wurde. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Vorsichtsmaßnahme. Natürlich hoffen wir, dass wir mit Ihnen eine schnelle Einigung finden werden und es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Diesbezüglich möchten wir Ihnen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Wir haben Ihnen ein Angebot zur nachträglichen Lizenzierung des Bildes beigefügt. Diese Nachlizenzierung möchten wir Ihnen für einen Pauschalbetrag von 800,00 € zzgl. 7% Umsatzsteuer anbieten. Sollten Sie dieses Angebot annehmen und dem Betrag fristgerecht ausgleichen, erhalten Sie eine Lizenz für die bisherige Nutzung des Bildes auf ihrer Webseite und wir würden den Vorfall dann nicht weiterverfolgen.“

Die Betreiberin begehrt daraufhin im Wege der negativen Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf Grund der widerrechtlichen Nutzung eines Lichtbilds zusteht sowie im Wege der Leistungsklage die Zahlung von Anwaltskosten. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung eines Lichtbildes gegen den Kläger erhoben.

Die Widerklage des Urhebers hat keinen Erfolg

Das AG Würzburg hat die Widerklage des Urhebers abgewiesen, da der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass ihm durch die widerrechtliche Nutzung ein konkreter Schaden entstanden ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beklagte keinen Schaden in Form eines entgangen Gewinns nach § 97, Absatz 2 Satz 1 UrhG erlitten hat.

Kann ein  konkreter Schaden in Form des entgangenen Gewinns nicht nachgewiesen werden, bleibt dem Urheber die Möglichkeit, zur Schadensberechnung auf die Grundsätze der Lizenzanalogie zurückzugreifen. Dabei wird der Wert einer fiktiven Lizenzgebühr, statt des entgangenen Gewinns zur Bemessung des Schadens herangezogen. Hierbei ist der Wert zu Grunde zu legen, den vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Nutzer vorgenommene Benutzungshandlung in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach §287 ZPO zu schätzen ist.

Lichtbild im Rahmen einer CC-Lizenz hat einen objektiven Wert von 0,00 Euro

Gemeinsam mit dem OLG Köln ist auch das AG Würzburg der Auffassung, dass ein Lichtbild, welches der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 Euro zu bemessen ist. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in dem Unterlassen der Namensnennung nicht zu sehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Üblicherweise wird im Fall der fehlenden Urheberbenennung ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt. Ein Aufschlag von 100% auf 0 Euro sind allerdings immer noch 0 Euro.  

Zu der Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 - 6 U 60/14: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2656

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