Aktuelle Entscheidungen im Pferderecht: Ersteigerung eines „gebrauchten“ Pferdes

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BGH Urteil vom 09.10.2019, Az. VIII ZR 240/18

Sachverhalt:

Gegenstand des Urteils ist die Rückabwicklung eines Pferdekaufs.

Die Klägerin ersteigerte auf einer von der Beklagten veranstalteten Auktion einen damals 2 ½ Jahre alten Hengst. Die Klägerin behauptet, das Pferd sei nicht reitbar und auffällig widersetzlich und empfindlich. Zudem habe es schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion an gewissen Krankheiten gelitten. Die Klägerin erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.

Entscheidung:

Die entscheidende Frage in diesem Fall war, ob die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nach den §§ 474 ff. BGB Anwendung finden. Diese enthalten Privilegierungen zugunsten des Verbrauchers, insbesondere das Verbot abweichender Vereinbarungen und die Beweislastumkehr.

Nach § 474 Abs. 2 S. 2 BGB gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie die Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Sachen vorzunehmen ist, insbesondere die Einordnung von Tieren als „gebrauchte“ Sachen.

Die Literatur vertritt die Ansicht, dass Tiere stets als gebrauchte Sachen im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden sollen, da eine am Verwendungszweck orientierte Abgrenzung bei Tieren aufgrund vielfältiger Verwendungsformen nicht nur sachlich unangemessen, sondern auch praktisch nicht oder nur schwer handhabbar ist.

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Ansicht jedoch abzulehnen, da nach § 90 a BGB auf Tiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Daraus folgt, dass die kaufrechtlichen Vorschriften auf den Tierkauf umfassend gelten, sodass zwischen „neu“ und „alt“ zu unterscheiden ist.

Diese Unterscheidung ist nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Neben dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres kommt es entscheidend darauf an, ob das Tier insgesamt über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen ist, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann.

Jeder Fall bedarf einer individuellen Rechtsberatung. Wenden Sie sich gerne jeder Zeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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