Aktuelles Tauschbörsen-Urteil des AG Bielefeld – Rechtsverletzung über Familienanschluss

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Amtsgericht Bielefeld vom 02.05.2019, Az. 42 C 401/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im Rahmen der Klageerwiderung hatte der Abgemahnte vorgetragen, dass er als Täter der Rechtsverletzung nicht in Betracht käme.

Der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern genutzt worden. Er habe seinen Kindern bereits vor Erhalt der Abmahnung verboten, „Dateien und Software ohne Erlaubnis herunterzuladen“. Auf Nachfrage hätten sämtliche Familienmitglieder die illegale Tauschbörsennutzung verneint.

Zudem bestritt der Beklagte pauschal die Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Internetanschluss und die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungsbeträge.

Das Amtsgericht Bielefeld gab der Klage der Rechteinhaberin vollumfänglich statt. 

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es unerheblich, dass im zugrunde liegenden Fall lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt worden sei. Vielmehr können aufgrund der zweifachen Zuordnung durch den Provider keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Anschluss des Beklagten zutreffend ermittelt wurde.

„Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung von zwei im einzelnen dargelegten Erfassungszeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen […].“

Der Beklagte sei auch seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da keine Umstände vorgetragen worden seien, die die Täterschaft eines Familienmitglieds ernsthaft in Betracht kommen ließe. Die alleinige Vermutung, das Werk könne dem Filmgeschmack eines Familienmitglieds entsprechen, reiche nicht aus.

Das Amtsgericht hatte gegen die Höhe der geltend gemachten Beträge keinerlei Bedenken.

Der Beklagte wurde daher antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

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