Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Aktuelles zur Energiesteuerbegünstigung

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Bestimmte Betriebsarten können auf Antrag eine Erstattung oder Vergünstigung beim Bezug bestimmter Energieträger, insbesondere bei Strom, Mineralöl, Erdgas und Flüssiggas geltend machen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof eine wichtige Entscheidung getroffen. Das Redaktionsteam von anwalt.de stellt anhand des entschiedenen Falls die Hintergründe zu diesen Steuervergünstigungen vor.

Steuervergünstigung für bestimmte Branchen

Die Steuervergünstigung für bestimmte Unternehmen ist im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt, das seit Mitte 2006 das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ersetzt hat. Hier sind für den Bezug bestimmter Energieträger in besonderen Branchen Steuererstattungen und Steuerermäßigungen vorgesehen:

Beispiele: Biokraftstoffe, Kerosin für Luftfahrtunternehmen, Agrardiesel für land- und forstwirtschaftliche Betriebe etc.

Darüber hinaus können auch Betriebe des Produzierenden Gewerbes von der Steuerbegünstigung profitieren. Die Definition, wann ein Betrieb dem Produzierenden Gewerbe angehört, findet sich in § 2 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG), auf den entsprechend im EnergieStG verwiesen wird und der daher auch für die anderen Energieträger gilt.

Der Betrieb der Klägerin verarbeitete Wurzeln, Kräuter und Blüten. Laut ihrer Gewerbeanmeldung wurden diese in der ersten Verarbeitungsstufe gewaschen, zerkleinert, getrocknet, geschnitten und gesichtet. Weiter wurden Agrarprodukte (Getreide, Saatgut, Futtermittel) gelagert und gehandelt. Für diese Unternehmensbereiche wurde Strom, Erd- und Flüssiggas verbraucht.

Zugehörigkeit zum Wirtschaftszweig

Dabei bezieht sich § 2 Nr. 3 StromStG auf die vom Statistischem Bundesamt ermittelte Klassifikation der Wirtschaftszweige und ihre markanten Produktionsmerkmale und Herstellungskriterien, beispielsweise:

  • Abschnitt C: Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden
  • Abschnitt D: Verarbeitendes Gewerbe
  • Abschnitt E: Energie- und Wasserversorgung
  • Abschnitt F: Baugewerbe
  • u.a.m.

Ob ein Betrieb Energiesteuerbegünstigungen in Anspruch nehmen kann, richtet sich also entscheidend nach der Zuordnung des Unternehmens zu einem der oben genannten Wirtschaftszweige.

Das Unternehmen der Klägerin war vom Landesamt für Statistik in den Abschnitt D als Produzierendes Gewerbe, Klasse für Verarbeitung von Kaffee und Tee eingestuft. Sie beantragte entsprechend ihrer Qualifizierung als Betrieb des Produzierenden Gewerbes beim Hauptzollamt eine Steuervergünstigung für Strom (§ 9 StromstG) und eine Steuererstattung für Mineralöl für das von ihr im Jahr 2000 bei der Produktion der verwendete Erd- und Flüssiggas gemäß dem damals noch geltenden § 25 MinölstG.

Hauptzollamt als zentrale Behörde

Der Antrag auf Genehmigung der Steuervergünstigung wird jeweils für ein Jahr beim Hauptzollamt gestellt: Hier wird dann überprüft, ob der Betrieb die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Eine Genehmigung wird grundsätzlich nur unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann vom Hauptzollamt wieder entzogen werden, sobald sich die Herstellungs- und Verarbeitungsbedingungen geändert haben, so dass die Voraussetzungen für den Steuervorteil nicht mehr vorliegen.

Das Hauptzollamt erteilte zunächst die Erlaubnis und gewährte die für das Jahr 2000 beantragte Steuererstattung. Bei einer Außenprüfung kam jedoch ein Prüfer des Hauptzollamtes zu dem Ergebnis, dass der Betrieb doch nicht dem Produzierenden Gewerbe angehörte, sondern es sich dabei um einen Großhandel für Getreide, Saaten und Futtermittel handelte. Betriebe dieses Wirtschaftszweiges können jedoch keine Steuererstattung und Steuerbegünstigung beanspruchen. Daraufhin widerrief das Hauptzollamt die erteilte Genehmigung für 2001 und forderte zudem die Steuererstattung für das Jahr 2000 zurück.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Nachdem ihre Klage vor dem Finanzgericht erfolglos geblieben war, zog die Betriebsinhaberin bis zum Bundesfinanzhof mit der Begründung, dass das Hauptzollamt nur selbst die Einordnung nach Wirtschaftszweigen vornehmen könne, wenn noch keine gewerbliche Einordnung erfolgt sei, ansonsten sei die erfolgte Zuordnung durch das Landesstatistikamt verbindlich, so dass sich auch das Hauptzollamt daran halten müsste.

Doch die Richter wiesen die Klage ab und bestätigten: Für die Einordnung und Zuordnung gemäß den Energiesteuervergünstigungen ist als Hauptbehörde das Hauptzollamt zuständig. Wenn es um Steuervorteile für Energieträger geht, hat das Hauptzollamt ein eigenständiges Prüfungsrecht und ist nicht an die Zuordnungen nach Wirtschaftszweigen der Statistikämter gebunden. Anders liegt dagegen der Fall im Bereich der Investitionszulagen, hier sind die Zuordnungen der Statistikämter für das Hauptzollamt bindend.

BFH, vom 28.10.08, Az.: VII R 38/07

(WEL)


Artikel teilen: