Grenzen des Umfangs und der Verständlichkeit von AGB im Internet-Zahlungsverkehr ("Paypal-Nutzungsbedingungen")

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In einem Urteil vom 19.02.2020 (Az. 6 U 184/19, ZIP 2020, S. 2057 ff.) beschäftigte sich das OLG Köln mit der wirksamen Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im internetbasierten Verfahren für bargeldlose Zahlungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, erhob gegen die Beklagte, einen global tätigen Online-Bezahldienst mit etwa 200 Millionen gewerblichen sowie privaten Nutzern, eine Unterlassungsklage. Es liege unlauteres Handeln gemäß §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Die Nutzungsbedingungen des Zahlungsdienstleisters würden, so die Klägerin, den falschen Eindruck erwecken, dass sie bei Vertragsabschluss wirksam miteinbezogen worden seien. Dies begründe einen Verstoß gegen das in den §§ 305 Abs. 2; 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Transparenzgebot.

Gegenstand des Streits waren „Paypal-Nutzungsbedingungen“ mit einem Umfang von 83 DIN A4 Seiten. Die Klägerin verlangte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und war der Ansicht, die umfangreichen AGB seien kein Bestandteil des Vertrages geworden.

Grundsätzlich werden solche AGB, die gegen die Regelungen in §§ 305 ff. BGB verstoßen, nicht Teil des Vertrages oder entfalten keine Wirksamkeit. Es gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen. Die Klägerin behauptete im hiesigen Verfahren einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Klauseln seien demnach nicht in ausreichender Weise klar und verständlich für den Verbraucher verfasst. Entgegen dem Anschein, der durch die Nutzungsbedingungen vermittelt wird, seien sie aus diesem Grund nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

Nutzungsbedingungen wie diese seien mit einem Umfang von 83 DIN A4 Seiten zu umfangreich. Ein durchschnittlicher Leser müsste etwa 80 Minuten aufwenden, um sie vollständig zu lesen, was nicht zumutbar sei. Zudem müsse man beim Lesen auf einem Smartphone etwa 330 Mal „scrollen“, um die AGB vollständig zu lesen.
 Weiterhin stellte eine Analyse der AGB durch „TextLab“, eine Software zur Indexierung der Verständlichkeit, fest, dass lediglich ein Verständlichkeitswert von 3,18 auf einer Skala von 0 bis 20 (nach dem „Hohenheimer Verständlichkeitsindex“) erreicht wurde. Außerdem seien auch die einzelnen Sätze zu lang. Insgesamt 38% der Sätze hatten einen Umfang von mehr als 20 Wörtern. Der längste Satz enthalte sogar 111 Worte.

Dennoch stimmte das OLG Köln diesen Argumenten nicht zu und betrachtete die Klage als unbegründet. Eine Verletzung des Transparenzgebots läge entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Zur Argumentation führte das Gericht aus, dass Verbraucher sich an Vertragsabschlüsse im Internet gewöhnt haben. Texte lassen sich vergrößern, sodass für das Lesen kein zu großer Aufwand entstehen würde. Letztendlich könne der Verbraucher zudem selbst entscheiden, wie intensiv er sich mit dem Inhalt der AGB beschäftige, diese seien beim Vertragsabschluss im Internet von untergeordneter Bedeutung.

Weiterhin könne die Anzahl von 83 Seiten nicht allein ausschlaggebend sein. Die vorliegenden Nutzungsbedingungen würden schließlich auch Zahlungsabwicklungen zwischen bis zu fünf Beteiligten unter Anwendung verschiedener Zahlungsmethoden ermöglichen, was dem Umfang der AGB rechtfertige.

Selbst sofern umfangreiche „Zusatzbedingungen“ mit einbezogen würden, würde das die Kenntnisnahme der gesamten AGB für den Verbraucher nicht unzumutbar machen. Alleine durch die Kennzeichnung als „Zusatzbedingungen“ sei für den Verbraucher hinreichend deutlich gemacht, dass dieser Teil für ihn keine Bedeutung habe.

Letztlich sei auch die Auswertung der Verständlichkeit nicht ausreichend, da hierdurch nicht alle Faktoren ausreichend Berücksichtigung finden könnten. Zum Beispiel solle es nicht gleich unzulässig sein, Fremdwörter zu verwenden – diese müssten nur verständlich erklärt werden.

Insofern bleibt festzuhalten, dass auch derart umfangreiche AGB wirksam einbezogen werden können. Gerade im elektronischen Rechtsverkehr und bei internetbasierten Zahlungsabwicklern, besteht erheblicher Regelungsbedarf, der sich in mitunter umfangreichen AGB, bzw. Nutzungsbedingungen, niederschlägt.

Sollten Sie sich mit Ihrem Online-Shop oder im elektronischen Geschäftsverkehr mit Fragen rund um das Thema beschäftigen, beraten wir Sie gerne, ebenso, wie in unseren sonstigen Beratungsschwerpunkten.



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