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Altrechtlicher Verein: Wichtige Fakten

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Altrechtlicher Verein: Wichtige Fakten

Je nach Bundesland mussten sich nach dem Inkrafttreten des BGB einige Vereine in das sog. Vereinsregister eintragen lassen. Jedoch gibt es auch noch Vereine, die dieser Vorschrift nicht unterliegen. Besonderheiten dieser sog. altrechtlichen Vereine werden in diesem Ratgeber erklärt. 

Definition: Was ist ein altrechtlicher Verein 

Als altrechtliche Vereine werden alle Vereine bezeichnet, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 bestanden. Sie haben von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre bisherige Rechtsform beizubehalten. Altrechtliche Vereine sind nicht im Vereinsregister eingetragen. 

Welche Besonderheiten gelten für altrechtliche Vereine?

In § 21 BGB heißt es:  
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Für altrechtliche Vereine gilt dieser Paragraf nach Art. 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nicht. Das bedeutet, dass altrechtliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister erhalten. Ihre Rechtsfähigkeit bestand bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB.  

Ein altrechtlicher Verein gilt als eine juristische Person. Vereine dieser Art tragen oft das Kürzel „a. V.“ (altrechtlicher Verein) oder „r. V.“ (rechtsfähiger Verein) im Namen. Sie werden nicht vom örtlichen Amtsgericht beaufsichtigt, die Aufsichtsbehörde für den jeweiligen altrechtlichen Verein steht im Ausführungsgesetz der Länder zum Bürgerlichen Gesetzbuch geschrieben. Um nachweisen zu können, wer den Verein nach außen vertritt, muss eine Vertretungsbescheinigung der Aufsichtsbehörde vorliegen. Ein Registerauszug ist dabei nicht möglich. 

(ANH)

Foto(s): ©Pixabay/planet_fox

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