Am Rande der Illegalität – das Verwenden einer Wildkamera

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Nicht zuletzt durch die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das Thema „Datenschutz“ in aller Munde.

Im Falle der Nutzung von Wildkameras im Wald und damit im öffentlich frei zugänglichen Raum werden grundsätzlich Daten von Personen ermittelt, nämlich personenbezogene Bilddateien.

Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Nutzung einer Wildkamera etwas Anderes darstelle als beispielsweise das Anbringen von Überwachungskameras an Privathäusern, die ungewollt zunächst vermeintlich unbeteiligte Passanten filmen. Zweck dieser Überwachungskameras ist es – im Gegensatz zu Wildkameras – bewusst alle Passanten zu filmen, um sodann im Falle eines Wohnungseinbruchs oder sonstiger Straftat eine strafrechtliche Aufklärung zu unterstützen.

Und eben hier ist aus Sicht der Autorin ein gravierender Unterschied zu machen: Ein eine Wildkamera nutzender Jäger verfolgt einen völlig anderen Zweck als ein Hauseigentümer: Ein Jäger nutzt seine Wildkamera für die Beobachtung seines Bestandes, sei es Reh oder Schwarzwild. Die Wildkamera dient zudem dazu, einen späteren Jagderfolg zu erleichtern, indem Einstandszeiten, etc. des Wildes gefilmt und im Nachhinein ausgewertet werden. Die Wildkamera dient dabei ausschließlich der Wildtierbeobachtung und gerade nicht der Ermittlung personenbezogener Daten im Sinne strafrechtlicher Aufklärung u. ä.

In jedem Falle bietet das Thema aufgrund bislang mangelnder Rechtsprechung Anlass zur Vorsicht. Warum? Dies soll der nachfolgende kurze Umriss erläutern:

Grundproblematik

Das Problem der Verwendung von Wildkameras besteht vordergründig in der Problematik, dass Wildkameras bewusst möglichst verdeckt im Wald angebracht werden und so einem unbeteiligten Dritten per se die Chance genommen wird, zu entscheiden, ob er sich in den von der Wildkamera erfassten Bereich begeben möchte oder eben nicht.

Verständnis aufbringen kann man grundsätzlich für beide Seiten:

Jäger haben ein Interesse daran, ihre Wildkameras möglichst versteckt aufzuhängen, um sie vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Beschämend ist es daher geradezu, dass Wildkameras mit Ketten, Zahlenschlössern u. ä. vor Verlust geschützt werden müssen.

Fernerhin hat der Jäger zu bedenken, dass die Verwendung von Wildkameras nicht einen ungewünschten Effekt erzielen, nämlich, dass das Wild auf die Wildkameras aufmerksam und vergrämt wird. Wildkameras müssen daher – sollen sie aus Jägersicht einen Nutzen haben – möglichst versteckt angebracht werden.

Im Gegensatz hierzu steht das Interesse von Wanderern, Joggern, Hundebesitzern und sonstigen Erholungssuchenden, für die grundsätzlich der Wald frei zugänglich ist. Aus diesem Grund muss man als Jäger nahezu zu jeder Tageszeit damit rechnen, dass selbst in einem entlegenen Waldstück ein an der Jagd unbeteiligter Dritter die Kirrung (zufällig) betritt und insoweit von einer angebrachten Wildkamera erfasst wird. Es mag Personen geben, die sich hieran nicht stören. Verständnis muss man allerdings auch für die Personen aufbringen, die mit der Erfassung der eigenen Person ohne vorherige Einwilligung nicht einverstanden sind.

Restriktive Handhabung

Weil derzeit keine Gerichtsurteile in Bezug auf die Handhabung verfügbar sind, empfiehlt es sich, sehr restriktiv mit dem Installieren einer Wildkamera vorzugehen.

Für den Jäger gilt es daher vor der Verwendung einer Wildkamera sorgfältig zwischen den Interessen des Wanderers u. a. und den vordergründig jagdlichen Interessen abzuwägen.

Rechtliche Abwägung

Zwar steht einem z. B. einem Wanderer grundsätzlich ein umfassendes Betretungsrecht des Waldes zu. Hingegen muss sich auch dieser bewusst sein, dass er u. U. durch das unnötige Verlassen der Waldwege und die Nutzung von Pirschpfaden und Nebenwegen selbst zum Jagdstörer wird.

Betrachtet man die von dem Verwender vor dem Installieren einer Wildkamera vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf unbeteiligte Dritte, sprich Wanderer, Hundebesitzer u. ä., so ist zu befürchten, dass diese zumeist zu Lasten des Jägers ausfallen wird.

Denn, dem Verwender von Wildkameras muss klar sein, dass das Aufstellen einer Wildkamera nicht nur datenschutzrechtlich bedenklich ist, sondern zudem eine Verletzung des im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, darstellt.

Dabei gilt es zu bedenken, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das „Recht am eigenen Bild“ zusteht. D. h., jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Weil bereits das Herstellen von Ablichtungen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich unterfällt, besteht auch im Zusammenhang mit dem Aufstellen einer Wildkamera die Gefahr, dass der Betroffene Abwehr- und Löschungsansprüche gegen den Störer, den Jäger, geltend macht. 

Man denke hierbei nur an den Fall, der sich vor knapp 10 Jahren in einem Revier im Taunus ereignete.

Die Wildkamera eines Jagdpächters entlarvte den Pächter des Nachbarreviers, der die Kirrung neugierig erkundete, ohne in diesem Gebiet jagdausübungsberechtigt zu sein. Dem Pächter missfielen die ohne sein Einverständnis erfolgten Filmaufnahmen, weshalb dieser den Verwender der Wildkamera erfolgreich auf Herausgabe der Filmaufnahmen sowie Löschung der Speicherkarte verklagte.

Andererseits darf nicht vergessen werden, dass auch der Jäger grundsätzlich in seinem Handeln frei ist, d. h., grundgesetzlich geschützt ist.

D. h., Art. 2 Abs. 1 GG garantiert auch dem Jäger als natürliche Person zunächst die sog. Allgemeine Handlungsfreiheit. D. h., die Freiheit zu jedem beliebigen Tun oder Unterlassen, solange Straf- und Sittengesetze dem Handeln nicht entgegenstehen. Diese wird in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt, wenn der Jäger seiner übernommenen Jagd- und Hegeverpflichtung des angestammten Wildes nicht nachkommen kann.

In den seltensten Fällen dürfte jedenfalls ein Jäger, der an einer meist entlegenen Kirrung eine Wildkamera aufstellt, ein ernsthaftes Interesse verfolgen, 

Eine Aufzeichnung von Wanderern etc. greift einerseits zwar grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in die geschützte Privatsphäre des Betroffenen ein.

Hingegen wird aber auch einem Verbot des Aufstellens von Wildkameras regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Jägers, das ebenso unter Art. 2 Abs. GG fällt, entgegenstehen. Da der private Jäger aufgrund der Hege- und Bejagungsverpflichtung für seine Handlung ebenso ein berechtigtes Interesse vorweisen und er sich zudem etwa auf den Tierschutz berufen kann und ein Kameraeinsatz ebenso als Betätigung grundrechtlicher Freiheit zu verstehen ist, lässt sich durchaus argumentieren, dass das Interesse des Aufgenommen hinter das Interesse des Jägers zurücktritt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Interesse des zufällig aufgenommenen Wanderers das Interesse des Jägers keinesfalls überwiegen kann, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ein Wildkameraeinsatz für den Jäger als Privatperson unbedenklich sein sollte.

Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt daher mit Spannung abzuwarten.

Hinweispflichten

Sollte man sich als Jäger trotz aller rechtlicher Bedenken dennoch dazu entschließen, eine Wildkamera an Kirrungen aufzustellen, sollte man durch das Anbringen eines Schildes ausdrücklich darauf hinweisen, dass und auch von wem eine Wildkamera mit dem Zweck der Beobachtung von Wildtieren aufgestellt worden ist.

Dabei sollte möglichst an jedem Beginn eines zur Kirrung führenden Weges ein gut sichtbares Hinweisschild angebracht sein. Dann nämlich, sind Wanderer, Hundebesitzer u. a. in der Lage, selbst zu entscheiden, ob sie ihren Weg fortsetzen und ein Aufzeichnen der eigenen Person (wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) riskiert oder aber rechtzeitig abbricht. 

Filmen im Auftrag der Wissenschaft

Wenngleich man sicherlich keine rechtliche Garantie für das Unterbleiben von rechtlichen Maßnahmen des Betroffenen im Zusammenhang mit der Verwendung von Wildkameras im öffentlichen Raum geben kann, so lässt sich derzeit konstatieren, dass allein die Verwendung von Wildkameras zu rein wissenschaftlichen Zwecken ohne rechtliche Folgen bleiben dürfte. 

Dies aber auch nur dann, wenn man als Jäger vor dem Anbringen der Wildkamera einige Aspekte bedenkt:

Möglicherweise hat man selbst als Jäger im Revier bereits seltene Tierarten wie Luchs, Wolf oder Biber beobachten können und kann dadurch das Interesse der zuständigen Tier- und Naturschutzbehörde wecken.

  • Filmauftrag einer Behörde; ausreichende Benennung des Verantwortlichen
  • Anbringung an möglichst entlegenen Plätzen mit geringem Publikumsverkehr
  • Dokumentation von Ziel, Zweck und Zeitraum des Einsatzes
  • Unkenntlichmachung Dritter und Löschen auf dem Speichermedium.

Resümee

Im Sinne eines friedlichen Umgangs miteinander und um evtl. Gegner von Wildkameras für die Notwendigkeit der Tierbeobachtung bei der Jagd zu begeistern, ist ein rücksichtsvoller Umgang von Vorteil und erspart so manchen Ärger. 

Denn eines muss einem jeden Besitzer einer Wildkamera bei Installation bewusst sein:

Im Falle eines festgestellten berechtigten Verstoßes gegen Rechte Dritter drohen mitunter Abwehr- und Unterlassungsansprüche mit empfindlichem Kostenfaktor.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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