Anerkennung eines Kindes in den USA – Gefahr Kindeswohlgefährdung? GER/ENG version

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Vaterschaftsanerkennung eines Kindes in den USA – Gefahr der Kindeswohlgefährdung?

Nach amerikanischem Recht, welches aber noch je nach Bundesstaat unterschiedlich ausgestaltet ist, wird im Falle der Geburt eines Kindes einer nicht verheirateten Mutter der Name des Vaters grundsätzlich nicht eingetragen.

Wenn die Vaterschaft schriftlich im sogenannten „acknowledgement of paternity“-Formular (amerikanische Version der Vaterschaftsanerkennungsurkunde) anerkannt wurde, reicht noch nicht einmal dieses allein aus, um als Vater eingetragen zu werden. Nur, wenn die Mutter gleichzeitig im selben Formular ihre Zustimmung zu dieser Vaterschaftsanerkennung (wiederum schriftlich) erklärt hat, wird die Anerkennung gültig und mit dem Original der von beiden Elternteilen unterschriebenen Erklärung kann dann über das zuständige amerikanische Standesamt (aber auch hier gibt es noch von Bundesstaat zu Bundesstaat Unterschiede) die Vaterschaft verbindlich erklärt werden.

Das Problem ist oftmals die Unterschrift der Mutter, die nicht zu beschaffen ist, wenn die Mutter diese nicht von sich aus und freiwillig zeichnet. Nun diese Zustimmung durch ein Gerichtsverfahren zu ersetzen, ist kaum möglich und wird nicht weiterhelfen. Eine gesondert erforderliche richterliche Entscheidung ist hier nur in Ausnahmefällen, bspw. bei der Kindeswohlgefährdung denkbar, die jedoch nur bei nachweislich erbrachten Tatschen angenommen werden kann.

Bei einem beispielsweise vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland des Kindes kann gegebenenfalls eine schnelle Entscheidung durch ein Eilverfahren herbeigeführt werden. Dazu wäre es sinnvoll, vorab einen Vaterschaftstest durchzuführen, um dem Gericht dann die Vaterschaft nachzuweisen. Diesen Test kann zuvor durchgeführt werden, wobei die Mutter jedoch rechtlich eingeweiht werden muss.

Sofern dann das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen wird, sollte weiter überlegt werden, ob nicht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gleich gesondert mit beantragt werden soll, um eine Rückkehr des Kindes in die USA (bei bestehender Kindeswohlgefährdung) zu vermeiden. Auch dazu sollten vorab so viel Information wie möglich besorgt werden, um die Gefährdung des Kindeswohls nachweislich dokumentieren zu können.

Es muss hierbei allerdings bedacht werden, dass dann natürlich die Sorge für das Kind bei dem Antragsteller liegt, also ggfs. das gesamte Leben umgestellt werden muss; dabei sollte dann auch daran gedacht werden, das alleinige Sorgerecht zu beantragen.

Bei einem dauerhaften Aufenthalt sind diese Schritte auch vorzunehmen, es fehlt dann aber zwar an der Eilbedürftigkeit; das „normale“ Verfahren ist dann durchzuführen und wird sich etwas länger hinziehen; gleichwohl sollte zusätzlich das Eilverfahren auch durchgeführt werden, da wegen des bis zur Entscheidung bestehenden alleinigen Sorgerechtes der Mutter ansonsten die Gefahr besteht, dass diese mit dem Kind dann wieder in die USA reist und dort verbleibt.

Entscheidend wird auch in den USA allein das Kindeswohl sein, sodass jegliche Informationen über die Kindeswohlgefährdung beigebracht werden müssen. Wenden Sie sich noch heute an Ihre Anwältin/Ihren Anwalt, um rechtlich beraten und vertreten zu werden.

English version:

Paternity recognition of a child in the US – risk of child´s well-being?

Under American law which is still different depending on the federal state, the name of the father is not entered in the case of the birth of a child of an unmarried mother. If paternity was recognized in writing in the so-called „acknowledgment of paternity“ form, not even this alone is enough to be registered as a father. Only if the mother at the same time on the same form has declared officially her consent to this paternity (in writing), the recognition will be valid and with the original declaration signed by both parents over that competent American registry office (but here are still differences depending on the US-states).

The problem is often the mother's signature which can not be obtained unless the mother draws it voluntarily. Now to replace this consent by a lawsuit is difficult to enforce and will not help. A separately required judicial decision is conceivable here only in exceptional cases, for example, in the welfare of the child which, however, can only be accepted if proven information appear.

For example, a temporary stay in Germany of the child, can lead to a quick decision brought about by an urgent procedure. For this purpose it would be useful to carry out a paternity test in advance in order to prove the fatherhood to court. This test can be performed beforehand but the mother must be legally initiated.

If the common custody is then pronounced it should also be considered whether the right to reside should also be applied for separately in order to avoid a return of the child to the USA (if the child´s well-care is threatened). Also as much information as possible should be obtained in advance in order to be able to demonstrably document the risk to the child's well-being.

However, it must be remembered that then of course the child may be living with the applicant, so if necessary, the entire life has to be changed; It should then also be thought to apply for sole custody.

For a permanent stay, these steps are also to take but it lacks the need for urgency; the „regular“ procedure is then to be carried out and will take a little longer; Nevertheless the express procedure should also be carried out in addition because otherwise it may happen that the mother will return to the USA with the child as she has been given full custody.

Decisive in the US alone will be the well-being of the child as well so that any information about the child's well-being must be taught. Contact your lawyer today for legal advice and representation. 


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