Anforderungen an die digitale Durchführung eines Bewerbungsprozesses

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Ein Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Durchführung eines eingeleiteten Zustimmungsverfahrens für eine geplante Einstellung, wenn das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zur Voraussetzung. Diese Anforderung hat die Arbeitgeberin vorliegend erfüllt, da sie dem Betriebsrat mit entsprechendem Schreiben die notwendigen persönlichen Daten des Einzustellenden, die Position, die er im Betrieb bekleiden sollte, und seine vorgesehene Eingruppierung mitgeteilt hat. Auch ist sie ihrer Verpflichtung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nachgekommen, dem Betriebsrat die erforderlichen "Bewerbungsunterlagen" vorzulegen, indem sie den Mitgliedern des Betriebsrats nach Nr. 8 der Anlage 3b zur Konzernbetriebsvereinbarung ein Einsichtsrecht in die dort näher aufgeführten "Datenfelder" des Programms "Recruiting" gewährt hat. Mithilfe der zur Verfügung stehenden Laptops waren die Betriebsratsmitglieder jederzeit in der Lage, die im Programm hinterlegten Anschreiben und Lebensläufe sowie Zeugnisse und Zertifikate der externen Bewerber um die ausgeschriebene Stelle einzusehen. Die Arbeitgeberin war hingegen nicht i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG verpflichtet, ihm die Unterlagen der Interessenten in Papierform vorzulegen. Die Zustimmung war jedoch zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung demnach zu Unrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verweigert hat.
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