Angriff mit Axt, Messer oder ähnlicher Waffe rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

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Die Gewaltanwendung, genauso wie die Gewaltandrohung, rechtfertigt immer eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, auch dann wenn der Angriff durch eine Lebensgefährtin erfolgt.

Der Vermieter muss in diesen Fällen nicht abmahnen.

Das Amtsgericht Detmold musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn eine schmerzhafte Auseinandersetzung zwischen zwei Lebensgefährten erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien nicht nur ein Mietverhältnis, sondern auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es handelte sich um 2 getrennte Wohnungen im selben Haus. Die Parteien gerieten in Streit und der Vermieter schloss sich in seine Wohnung ein. Das gefiel der Lebensgefährtin nicht. Sie nahm eine Axt und schlug damit ein Loch in die  Wohnungstür. Es gab danach ein Gewaltschutzverfahren und die Parteien einigten sich schließlich auf ein Kontaktverbot. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob eine Räumungsklage.

Das Amtsgericht Detmold gab dem Vermieter recht. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitiger Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten. Eine derartige Gewalteskalation rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Sie ist in jedem Fall geeignet, den Vermieter einzuschüchtern, zu verängstigen und zu beeinflussen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Vormieter sich um seine körperliche Unversehrtheit fürchten muss. 

Sie hat nicht nur den Vermieter bedroht, sondern auch dessen Eigentum nicht unerheblich verletzt. Sie hat somit offenbar weder Respekt vor dem Eigentum des Vermieters, noch vor der Person des Vermieters. Aus diesem Grund ist auch eine Abmahnung nicht erforderlich. Die Tatsache, dass zwischen den Parteien eine Lebensbeziehung bestand, ändert nichts an den objektiven Umständen und an den Fakten. Eine derartige Gewalteskalation rechtfertigt regelmäßig die fristlose Kündigung 

Amtsgericht Detmold, Urteil vom 14.4.2022; 41 C3 81 / 21

Info zu Abmahnung:

Wird eine Kündigung auf eine Vertragspflichtverletzung der anderen Mietparteien gestützt, ist gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn ihr eine Abmahnung vorausgegangen ist. Damit soll dem Mieter oder Vermieter zunächst die Möglichkeit gegeben werden, dieses vertragswidrige Verhalten zu ändern. 

Erst wenn die Mietvertragspartei die gleiche Vertragsverletzung erneut begeht, ist eine fristlose Kündigung möglich. § 543 Abs. 3 Satz 2 regelt 2 Ausnahmefälle, in denen eine Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Das ist immer der Fall, wenn die Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Bedroht der Mieter den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder andere Mieter darf der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen, ohne vorherige Abmahnung. In diesem Punkt sind sich so gut wie alle Gerichte einig.


Angelika Sworski 

Rechtsanwältin



Foto(s): Angelika Sworski

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