Anlageberatung, mehrere Pflichtverletzungen, Verjährung, Rechtskraft einer Entscheidung

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Seit der BGH seine Rechtsauffassung verfestigte, dass mehrere Pflichtverletzungen innerhalb einer einheitlichen Beratung oder Vermittlung je verjährungsrechtlich selbständig zu betrachten sind (vgl. BGH III ZR 169/08, U. v. 19. November 2009), wird häufig die Frage aufgeworfen, ob bei einer neuen, erstmalig entdeckten Pflichtverletzung ein neuer Prozess angestrengt werden könnte, wenn in einem vorherigen Prozess über die Beratung oder Vermittlung bereits entschieden wurde. Diese Frage stellt sich ggf. auch während eines geführten Prozesses.

Ein neuer Prozess, der eine neue Pflichtverletzung in ein und derselben Beratung oder Vermittlung zum Gegenstand hat, kann jedoch nicht geführt werden, wenn über die Beratung oder Vermittlung bereits rechtskräftig entschieden ist; vgl. BGH XI ZR 42/12, U. v. 22. Oktober 2013, Leitsatz. Im Grunde ist die verjährungsrechtliche Selbständigkeit (materieller) Ansprüche in erster Linie für den Beginn verjährungshemmender Maßnahmen oder während eines noch nicht rechtskräftigen Prozesses zum Gesamtvorgang der Beratung oder Vermittlung von Bedeutung.

Der BGH führt in vorbezeichneter Entscheidung aus, dass zwar der materiellrechtliche Anspruch der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt. Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14).

Zum Streitgegenstand (Anspruchsgrund, Lebenssachverhalt) wiederum gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt. Dies beinhaltet alle materiellrechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen hierzu vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, Urt. v. 22.10.2013, XI ZR 42/12, Rn. 15 m.w.N., juris).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich eine Anlageberatung bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen aufgespalten werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 17). Der Umfang der Rechtskraft und dementsprechend auch der Umfang der Hemmung erstrecken sich danach auf die Verletzung aller Beratungs- und Aufklärungspflichten unabhängig davon, ob sie auch vorgetragen wurden.

V.i.S.d.P.: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Januar 2015.


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