Anlagenbauer SMS – Kündigung erhalten

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Laut Rheinischer Post vom 05. April 2018 plant der Maschinen- und Anlagenbauer SMS Group erneut einen massiven Stellenabbau. Insgesamt sollen 570 Stellen wegfallen, hiervon auch 110 Stellen in der Zentrale in Düsseldorf. Zur Begründung beruft sich das Unternehmen auf die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Stahlmarkt, die zu Personalanpassungen zwingen würden.

Wenn also demnächst Kündigungen ausgesprochen werden sollten, wird es sich um betriebsbedingte Kündigungen handeln. Wie läuft nun üblicherweise eine solche Restrukturierung ab?

Zunächst werden den betroffenen Mitarbeitern in der Regel Aufhebungsverträge angeboten. Man versucht also, von Unternehmensseite eine freiwillige und einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Dies hat für das Unternehmen vor allem den Vorteil, dass man einen Kündigungsschutzprozess mit häufig ungewissem Ausgang vermeidet (= Rechtssicherheit). Auch für den Arbeitnehmer kann so ein Vertrag natürlich vorteilhaft sein, da ein Kündigungsschutzverfahren regelmäßig mehrere Monate andauert und natürlich auch für die Arbeitnehmerseite belastend ist.

Wichtig ist jedoch, dass die Konditionen des Aufhebungsvertrages dem Prozessrisiko gerecht werden. Es ist also zu prüfen, was passieren würde, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nicht unterschreibt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er dann eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Hier sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht nun (hypothetisch) prüfen, ob eine solche betriebsbedingte Kündigung, tendenziell eher rechtmäßig oder rechtswidrig wäre.

Um dies beurteilen zu können, müssen zahlreiche Aspekte überprüft werden. Selbstverständlich können schwierige wirtschaftliche Rahmenbedingungen nicht per se betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Vielmehr kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils konkrete Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, ob darüber hinaus eine Sozialauswahl durchgeführt wurde und ob keine anderweitigen freien Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Gerade bei größeren Restrukturierungsmaßnahmen, wenn mehrere hundert Stellen abgebaut werden, passiert es nicht selten, dass bei der Sozialauswahl Fehler gemacht werden. Hier gilt es daher, genau zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt worden ist. Bei der Sozialauswahl spielen vor allem das Alter des gekündigten Arbeitnehmers und die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle. Je älter und je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen tätig ist, desto schutzwürdiger ist er bzw. sie. Auch Mitarbeiter mit Kindern genießen eine höhere Schutzwürdigkeit. Diese Kriterien sind im Rahmen einer Sozialauswahl zu berücksichtigen. Im Ergebnis müssen die Arbeitsverhältnisse der weniger schutzwürdigen (und vergleichbaren) Mitarbeiter grundsätzlich zuerst gekündigt werden.

Es kommen weitere Voraussetzungen hinzu, die überprüft werden müssen. Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet? Gab es eine Massenentlassungsanzeige etc.?

Es lohnt sich daher, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, um die Prozessaussichten besser beurteilen zu können.

Gerne beraten wir Sie, sollten Sie von den geplanten Maßnahmen betroffen sein.


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