Annahmeverzug? Ja – Vergütung? Nein

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2022, 6 Sa 280/22

Was hat der Kläger falsch gemacht? Der Kläger habe zwar einen Annahmeverzugslohnanspruch gegenüber der beklagten Arbeitgeberin. Dieser belaufe sich aber auf € 0,00?


Was war passiert?

Der Kläger hatte von der Beklagten zwei fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigungen erhalten. Gegen beide Kündigungen hatte der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin eingereicht. In beiden Verfahren hatte der Kläger gewonnen.


Weil die Beklagte den Kläger nach Ausspruch der Kündigungen weder beschäftigt noch bezahlt hatte, verlangte der Kläger rückwirkend sein ausstehendes Gehalt, den sogenannten Annahmeverzugslohn. Da sich die Beklagte weigerte, erhob der Kläger schließlich vor dem Arbeitsgericht Berlin eine weitere Klage. Doch dieses Mal unterlag er. Und auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte die Beklagte nicht zu einer Zahlung an den Kläger.


Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war der Ansicht, dass der Kläger zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Annahmeverzugsvergütung habe. Doch obwohl der Kläger der Beklagten Auskunft über die ihm von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge mitgeteilt, seine hierauf gerichteten Bewerbungen und die jeweilige Reaktion der potenziellen Arbeitgeber offengelegt habe, nach denen er tatsächlich keinen anderweitigen Verdienst erzielt habe, der angerechnet werden könnte, belaufe sich der Anspruch des Klägers auf € 0,00.


Hinweis für die Praxis

In unserer ausführlichen Urteilsaufbereitung, erfahren Sie die Gründe, die das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu diesem auf den ersten Blick widersprüchlichen Urteil bewogen haben.


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Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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