Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

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Lange Zeit herrschte zwischen den verschiedenen Gerichten Streit, ob die Möglichkeit besteht, dass das Familiengericht gegen den Willen eines Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell (hälftige Besteuerung des Kindes) anordnen darf. Es gab Befürworter und Gegner einer gesetzlichen Anordnung. Gerichte, die eine solche Anordnung unterließen, gingen davon aus, dass es sich bei der hälftigen Betreuung eines Kindes nicht um eine sogenannte Umgangsregelung handeln würde, sondern dass dies eine Frage der Ausübung der elterlichen Sorge sei. Eine Regelung im Bereich der elterlichen Sorge lehnten sie wiederum ab, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Vorschriften zur elterlichen Sorge nicht hälftig aufgeteilt werden könne.

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 01.02.2017 zum Aktenzeichen XII ZB 601/15 dazu geäußert. Nach seiner Auffassung könne ein Gericht über § 1684 Abs. 1 BGB, also dem Umgangsrecht, auch entscheiden, dass die Eltern sich zur Hälfte an der Betreuung des gemeinsamen Kindes beteiligen. Dabei verkannte das Gericht nicht, dass bei einem Wechselmodell natürlich auch der Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes betroffen sei. Diese Tatsache, so die Richter, spreche aber nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung. Damit hat der Bundesgerichtshof einen jahrelangen Streit beendet. Das besagt aber nicht, dass jetzt jeder Elternteil automatisch gegen den Willen des anderen Elternteils ein Wechselmodell begehren kann. Maßstab sei hier immer noch das Kindeswohl. Das heißt, das erkennende Gericht muss in jedem konkreten Fall prüfen, ob die geteilte Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl besser gerecht wird als eine andere Art der Betreuung. Auch wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass in dieser Konstellation zu berücksichtigen sei, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen natürlich höhere Anforderungen an die Eltern und auch das Kind stelle. Eltern, die ein solches Modell leben, müssen beachten, dass bei einem regelmäßigen Aufenthaltswechsel, insbesondere im Schulalltag, höhere Anforderungen an die Eltern gestellt sind als ein Umgang, der sich lediglich in der Freizeit bzw. im Rahmen einer gelegentlichen Hausaufgabenbetreuung bewegt. Beide Elternteile müssen hier in jedem Fall ein einheitliches Erziehungskonzept verfolgen. Das setzt voraus, dass sie in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.

Fazit: Grundlage eines Wechselmodells bleibt also nach wie vor die Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung. Wenn Eltern nicht in der Lage sind, bestehende Konflikte sachgerecht auszuräumen und sich gemeinsam an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren, scheidet das Wechselmodell weiterhin aus. Auch mit dieser Entscheidung bleibt die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteiles nach wie vor schwierig. Anträge in diese Richtung sind nicht per se Erfolg versprechend.

RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-34, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

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