Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Elternzeit

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Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, 30 Stunden pro Woche einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dies ist in § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG gesetzlich normiert. Diese Teilzeitbeschäftigung muss nicht zwingend beim alten Arbeitgeber erfolgen, sondern kann auch mit Zustimmung des alten Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden.

Dem Teilzeitwunsch muss der Arbeitgeber grundsätzlich nachgeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Insbesondere müssen regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Was passiert aber, wenn eine Teilzeitbeschäftigung beim alten Arbeitgeber nicht möglich ist, z. B., weil dieser weniger als 15 Mitarbeiter hat und die Arbeitnehmerin keine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber findet?

In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld I beantragen. Dabei müssen verschiedene Punkte beachtet werden, die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sind:

  • Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das tut sie, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist.
  • Die Anwartschaftszeiten müssen erfüllt sein.
  • Es muss eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorliegen, die bescheinigt, dass eine Beschäftigung bei ihm während der Elternzeit nicht möglich ist und er die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gestattet.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin in Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung anbieten kann, ist diese beschäftigungslos, was nach § 138 SGB III Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit ist.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann sich die Arbeitnehmerin arbeitssuchend melden und erfüllt in der Regel die Voraussetzungen zum Erhalt von Arbeitslosengeld I. Die Erfahrung zeigt, dass viele Sachbearbeiter in den Arbeitsagenturen kaum Kenntnis von diesem Anspruch haben. Allein deswegen sollte sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit nicht abschrecken lassen, Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beantragen.

Sobald die Elternzeit endet, besteht ein Anspruch auf Wiederaufnahme der Tätigkeit im bisherigen Umfang beim alten Arbeitgeber.

Diese Ausführungen gelten selbstverständlich auch für Väter in Elternzeit.


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