Ansprüche von Anlegern in Nachrangdarlehen gegen den Geschäftsführer - GARANTIS GmbH & Co. KG

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Worum geht es?

Wir haben bereits über dieses Kapitalanlageprodukt berichtet. Die Garantis hat Gelder von Anlegern eingesammelt, und dieser als Nachrangdarlehen deklariert. Zwischenzeitlich ist dieser Gesellschaft im Insolvenzverfahren. Der Anleger können daher keine Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen. Wir haben jedoch den Geschäftsführer zwischenzeitlich verklagt und als Haftungsgegnern Anspruch genommen. 

Das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Dresden ergibt uns Recht.


Zu welchem Schluss kommt das Landgericht Dresden? Das Urteil liest sich sehr schön, da endlich mal ausführlich und dezidiert die Rechtsfragen die im Zusammenhang mit der Gewährung von Nachrangdarlehen beleuchtet werden. 

Das Gericht spricht den Anlegern gegen den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft einen Anspruch zu, aus § 823 Abs. 2 BGB (Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes).

 Schutzgesetz ist § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, § 31 BGB. Die Vereinbarung der Nachrangdarlehensverträge und die Annahme der gezeichneten Beträge, so das Landgericht Dresden, ist die Annahme unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums und damit ein Einlagengeschäft. Von einer Rückzahlbarkeit auszugehen, ist die wirksame Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts erforderlich.

Unbedingt rückzahlbar ist eine Zahlung dann, wenn die Verlustteilnahme ausgeschlossen ist. Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen sieht aber gerade keine unbedingte Rückzahlbarkeit vor, sofern wie hier die Rückzahlung vom Erfolg des Unternehmens abhängt.Vorliegend steht der Wirksamkeit der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts entgegen, dass die verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen, als auch die Angebot-Schreiben Darstellungen und Klauseln enthalten, wonach Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen ausgeschlossen sein sollen, sofern die Erfüllung einen Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. 

Diese Regelungen sind nach § 315 Abs. 1 BGB überraschend intransparent und damit unwirksam.


Das Landgericht Dresden arbeitete heraus, dass der Anleger, der das Nachrangdarlehen überlässt, sich bezüglich des Kapitals wie ein Gesellschafter behandeln lassen muss, jedoch nicht die Rechte eines Gesellschafters hat. Sein Kapital haftet für Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dieses ist ein anderes und deutlich höheres Risiko, als das allgemeine Insolvenzausfallrisiko. Damit hat der Anleger das Risiko des wirtschaftlichen Überlebens des Unternehmens zu tragen, ohne dass ihm die Informationsrechte und die Kontrollrechte eines Gesellschafters zustehen.


Dem Anleger wird ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt, denn er kann sein Kapital vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht abziehen und wenn durch die Rückzahlung ein Insolvenzgrund geschaffen würde, verzögert sich die Rückzahlung deutlich weiter und wird nach hinten verschoben. 

Damit wird dem Anleger ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt, welches eigentlich das Eigenkapital trifft, ohne aber zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte einzuräumen. 

Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Erwerber/Anleger und für diesen muss das mit dem Darlehen verbundene Risiko deutlich dargestellt werden. Dieses bedeutet, dass die Risikodarstellung im Vertragsformular deutlich hervorgehoben sein muss im Vergleich zum übrigen Vertragstext. Auch muss die Risikodarstellung ausreichend verständlich und konkret sein.
Sowohl das hier verwendete Formular als auch die Allgemeinen Vertrasbedingungen sind weit von einer derart klaren und hervorgehobenen Erläuterung der Risiken, die erforderlich sind entfernt.


Die qualifizierte Nachrangabrede ist jedoch auch deshalb unwirksam, weil sie den Anforderungen des Transparenzgebotes nicht genügt und die Darlehensgeber als Nichtgesellschafter unangemessen benachteiligt. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden.


Nach Ansicht des Gerichts, erschließen sich einem durchschnittlichen Privatanleger ohne juristische und kaufmännische Vorbildung die mit der verwendeten Nachrangklausel verbundenen Risiken einschließlich der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre nicht. 

Die Bestimmung macht nicht ausreichend klar und verständlich, dass der Darlehensgeber mit der Zahlung der Darlehensvaluta ein über das allgemeine Insolvenzrisiko hinausgehende unternehmerisches Risiko übernimmt. Dieses Risiko kann er mangels Mitwirkung-und Kontrollrechte in keiner Weise beeinflussen.

Wunderbar logisch erläutert das Gericht, dass es der Literaturmeinung, hier Georg Bitter folgt, wonach wegen einer fehlenden Ausstiegsoption des Kapitalgebers die Vereinbarung einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre mit einem Nichtgesellschafter fast immer als unangemessene Benachteiligung gesehen werden muss.


Die angemeldeten Forderungen eines Gläubigers im Insolvenzverfahren sind daher im Grundsatz gleichrangig im Insolvenzverfahren zu bedienen. Wenn eine Nachrangabrede verwendet wird, wird zum Nachteil des Anlegers von diesem gesetzlichen Leitbild der Gläubigergleichbehandlung ab- gewichen. Damit erleidet der Anleger/vorliegend unsere Mandantin schwerwiegenden Nachteile. Die Forderung tritt nämlich vor Insolvenzlich hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück.


Im Weiteren sieht das Landgericht Dresden dann die subjektiven Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 S. 1,54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 KWG in der Person des Beklagten Geschäftsführers als erfüllt an. 

Wer ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln strafbar. Der Geschäftsführer unterlag auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum. 

Hält der Täter seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dieses nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum dar. 

Vorliegend ist aufgrund der Formulierung der Darlehensbedingungen und der Ausgestaltung des Angebots zum Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages von einer Billigung des Beklagten Geschäftsführers auszugehen und daher von einem vorsätzlichen Handeln. 

Diesem vorsätzlichen Handeln steht auch nicht etwa entgegen, dass die Darlehensverträge durch einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht erstellt wurden, und so von dem Beklagten Geschäftsführer inhaltsgleich übernommen wurden. 

Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falls, seiner Persönlichkeit, sowie seines Lebens-und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in die Unrechtmäßigkeit nicht zu gewinnen vermochte. 

Aufkommende Zweifel sind durch die Einholung einer verlässlichen und sachkundigen Auskunft zu beseitigen. Eine Auskunft ist nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach-und Rechtslage erteilt worden ist. 

Der Täter durfte nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunktes vertrauen. Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen. Eingeholte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtum aus. Auskünfte die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind können den Täter ebenfalls nicht entlasten. 

Insbesondere, so das Landgericht Dresden, ist bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten erforderlich. Auskünfte beziehen sich in der Regel nur auf einzelne rechtliche Aspekte. Das Landgericht Dresden sah es als erwiesen an, dass der Beklagte Geschäftsführer seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens eines Verbotsirrtums nicht entsprochen hat.

Welche Rechtsfolge wird davon abgeleitet?

Der Anleger und Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, hätte er den Abschluss nicht getätigt. Dieses bedeutet, er hat einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm eingesetzten Kapitals. Dieses ist jedoch um die erhaltenen Zinszahlungen zu kürzen. Die Anleger haben leider auch kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zinssatzes, da der Schadensersatz darauf gerichtet ist, den ursprünglichen Zustand, vor Abschluss des Darlehensvertrages wieder herzustellen. Dieses finden wir immer sehr schade, denn die Rendite, die mit dem Kapitalanlageprodukt versprochen war, ist über diesen Weg nicht erzielbar.
Was ist noch wichtig? Der Beklagte Geschäftsführer wollte sich auf die Verjährung der Ansprüche des Anlegers berufen. Hier hat das Landgericht Dresden die aktuelle Rechtsprechung des BGH angewendet, die den Verjährungsgewinn erst mit dem Schluss des Jahres 2022 ansetzt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Anleger erstmalig Rat bei der Prozessbevollmächtigten zu dieser Frage eingeholt.


Wir sind immer dann glücklich, wenn sich Gerichte in diesem ausführlichen und herrlich gegliederten Umfang mit allen Rechtsfragen des Falles auseinandersetzen. Daran lernen wir und dieses ist eine Bereicherung für die Rechtsprechung auch weiterer Instanzen.
Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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