Ansprüche von Hinterbliebenen aus der betrieblichen Altersversorgung

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Ansprüche von Hinterbliebenen aus der betrieblichen Altersversorgung


Trotz des Verlusts eines nahen Angehörigen durch den Tod müssen in der Regel die rechtlichen Begebenheiten des Verstorbenen geregelt werden. Die gesetzliche Rentenversicherung enthält mehrere Absicherungen für den Todesfall. So können sich unter anderem für einen Ehegatten als Hinterbliebener Ansprüche aus einer Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgungen ergeben. Denn es kommt nicht unselten vor, dass Unternehmen für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung finanzieren. Hierbei wird durch eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Versorgungsträger der Umfang die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen obliegende Leistung geregelt. Während die Versorgungsleistung den Witwen und Witwern zwar zugutekommt, stellt jene für den Arbeitgeber allerdings ein nicht kalkulierbares finanzielles Risiko dar. Oftmals steht die Person des Hinterbliebenen zum Zeitpunkt der Erteilung der betrieblichen Altersversorgung nämlich noch aus. Auch das Bundesarbeitsgericht musste sich in der Vergangenheit mit entsprechenden die Hinterbliebenenrente begrenzenden Klauseln befassen, sodass sich nun bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Gewährung der Witwen- und Witwerrente ergeben.


Gesetzliche Verankerung der Hinterbliebenenversorgung

Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wird festgelegt, welche Leistungen der Altersversorgung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewähren kann. Gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG umfassen diese Leistungen des Arbeitgebers die Altersversorgung, Invaliditätsversorgung sowie die Hinterbliebenenversorgung. Somit besteht eine ausdrückliche Regelung dazu, dass die betriebliche Altersversorgung auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen kann, sofern der Arbeitgeber dies ausdrücklich zusagt. Jene zusätzliche Rente dient im Regelfall dazu, das wegfallende Einkommen des Verstorbenen zu kompensieren und damit den Hinterbliebenen finanziell abzusichern.


Hinterbliebenenversorgung: Zeitpunkt des Eintritts der Rente

Maßgeblich für die betriebliche Altersversorgung ist der Durchführungsweg sowie das Vorliegen einer abgeschlossenen Kapital- oder Rentenversicherung. Kommt es nämlich zum Tod des Versicherten vor dem Eintritt des Rentenbeginns, werden an die Hinterbliebenen das bereits gebildete Kapital sowie die erbrachten Beiträge zurückgewährt oder eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt. Allerdings darf die Hinterbliebenenversorgung lediglich an Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder an die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt werden. 

Verstirbt der Versicherte nach dem Eintritt der Rente, wird die Rente binnen einer Garantiezeit weitergezahlt oder es kommt zur Auszahlung einer Hinterbliebenenrente. Dies orientiert sich im konkreten Einzelfall an den vertraglich festgelegten Vereinbarungen. 

Sind stattdessen keine der genannten Hinterbliebenen zu verzeichnen, wird ein Sterbegeld an die Erben oder an Bezugsberechtigte ausgezahlt. Dabei kann, je nachdem welcher Durchführungsweg vorliegt, ein Betrag bis zu 8.000 Euro gewährt werden. 


Voraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung

Tritt der Tod des Empfängers der Betriebsrente ein, steht dem Ehepartner des Verstorbenen ein Anspruch auf Erhalt einer Witwenrente zu. Der Anspruch für Hinterbliebene ist jedoch von bestimmten Faktoren abhängig. Da die Witwenrente und die gesetzliche Rente rechtlich in etwa gleich behandelt werden, müssen auch ähnliche Voraussetzungen für einen wirksamen Anspruch vorliegen. 

Zum einen muss die Ehe mindestens zwölf Monate bestanden haben, damit die verwitwete Person einen Anspruch auf die kleine Witwenrente erlangt. Jene wird maximal nur für zwei Jahre gezahlt und umfasst 25 Prozent der eigentlichen betrieblichen Rente.  Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die große Witwenrente muss zusätzlich ein Mindestalter von 45 Jahren oder eine belegbare Erwerbsminderung der überlebenden Person hinzukommen. Dann beträgt die Rente wiederrum 55 Prozent der eigentlichen betrieblichen Rente. Weiterhin besteht zudem die Möglichkeit eines Anspruchs für hinterbliebene Kinder auf eine Waisenrente aus der Betriebsrente des verstorbenen Elternteils. Bedeutend ist hierbei jedoch, dass der Gesamtbetrag der ausgezahlten Hinterbliebenenrente die Höhe der vereinbarten Betriebsrente nicht übersteigen darf.

Ferner sollte berücksichtigt werden, dass in einigen Fällen des berechtigten Interesses des Arbeitgebers die Witwen- und Witwerrente durch bestimmte Klauseln ausgeschlossen werden kann. Jene Beschränkungen dürfen aber keine unangemessene Benachteiligung für den Versorgungsberechtigten darstellen. So wurde in einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 19.2.2019, 3 AZR 150/18) eine Klausel für unzulässig erklärt, in der die Hinterbliebenenrente von einem zehnjährigen Bestehen der Ehe abhängig gemacht wurde. Dabei befand das Bundesarbeitsgericht die Zeitspanne von zehn Jahre für willkürlich und wertete die zeitliche Grenze als eine Gefährdung des Zwecks der Hinterbliebenenversorgung. Sie hätte im konkreten Fall keinen inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Mindestehezeit nur dann angemessen, wenn sie etwa ersichtlich dazu dient, eine Hinterbliebenenrente für sogenannte Versorgungsehen auszuschließen. Diese werden für gewöhnlich unverzüglich vor dem erwarteten Ableben des Ehegatten primär dazu geschlossen, um dem Ehegatten Versorgungsleistungen zu gewähren. 

Andere einschränkende Klauseln haben hingegen mittlerweile durch die Rechtsprechung Anerkennung gefunden.  So etwa auch die sogenannten Späteheklausel. So ist es zulässig, die Hinterbliebenenrente auszuschließen, falls die Ehe erst spät geschlossen wird. Dies kann bei einer Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalles der Fall sein oder bereits dann, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres geschlossen wird, wobei jenes Alter die einschlägige Altersgrenze ist, zu der die Gewährung der Altersrente nach der Versorgungsordnung beginnen sollte.

Rechtlich anerkannt ist auch weiterhin die Möglichkeit einer Altersabstandsklausel und damit der Ausschluss einer Witwen- oder Witwerrente, wenn der Altersabstand zwischen den Ehegatten von außergewöhnlicher Größe ist. Wie auch bei der Späteheklausel muss der gewählte Abstand allerdings angemessen und erforderlich sein. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem die Angemessenheit bei einer Differenz von 15 Jahren bestätigt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Höhe der Hinterbliebenenrente um jeweils fünf Prozent jedes Jahr zu kürzen. Umstritten ist hingegen, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Altersabstand der Ehegatten lediglich zehn Jahre auseinander liegt. Für die Annahme eines Ausschlusses spricht hierbei, dass der Altersunterschied von zehn Jahren typischerweise den gewöhnlichen Unterschied erheblich übersteigt. Außerdem ist im hiesigen Fall zu erwarten, dass die Eheleute bei einem derartigen Altersunterschied ihr Leben bereits so ausgestaltet haben, dass der eine Ehegatte einen Teil seines Lebens ohne den anderen verbringt. 


Rechtliche Möglichkeit bei Verweigerung der Zusage einer Hinterbliebenenrente durch den Arbeitgeber: Tipp für Arbeitnehmer

Für den Fall, dass der Arbeitgeber die betriebliche Rente verweigert, stehen Arbeitnehmern die Möglichkeit der Geltendmachung der Entgeltumwandlung zu. Hierbei werden Teile des Gehalts eines Arbeitnehmers für die betriebliche Altersvorsorge verwendet, sie wird also letztlich vom Arbeitnehmer selbst finanziert. Folglich kann ein Betriebsrentenanspruch im Zweifel erzwungen werden. So können weiterhin mit einer von dem Arbeitnehmer selbst finanzierten Direktversicherung die Leistungen für Hinterbliebene aus der betrieblichen Rente selbst individuell vereinbart werden.


Fazit

Arbeitgeber sollten sich über den Umfang der von ihnen gewährten betrieblichen Altersversorgung aufklären lassen, um sich vor wirtschaftlichen Belastungen zu schützen. Für deren Ausgestaltung steht ihnen unter anderem das Regelungswerk der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unterstehen die in einem Betrieb aufgestellten Versorgungsregelungen dem Recht der AGB und unterliegt damit der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB. Somit sind Einschränkungen der Ansprüche von Hinterbliebenen nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitsgebers zulässig und das jeweils nur dann, wenn sie keine unangemessene Benachteiligung für Hinterbliebene darstellen.



Foto(s): Pexels/RODNAE Productions

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