Ansprüche zur Herstellung von Elektromobilität/Ladepunkten u.a. nach neuem WEG

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Seit dem 01.12.2020 gewährt das reformierte Wohnungseigentumsgesetz für jeden Wohnungseigentümer individuelle Rechtsansprüche. Es geht u.a. um die Förderung von  Elektromobilität und    modernen Telekommunikationsnetzanbindungen.

§ 20 WEG lautet seit dem 01.12.2012 wie folgt:

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz und

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Hintergrund dieser Neuregelungen ist u.a., dass der Gesetzgeber versucht, insbesondere die sog. Elektromobilität zu fördern. Es werden immer mehr Fahrzeuge entwickelt und gekauft, die über einen    elektrischen Antrieb verfügen. Ohne die Möglichkeit, diese Fahrzeuge aufzuladen, würde diese Entwicklung, die auch aus ökologischen Gründen gewünscht ist, ausgebremst. Dies veranlasste den    Gesetzgeber, Wohnungseigentümern u.a. einen Rechtsanspruch auf Einrichtung von Ladepunkten für E- Fahrzeuge einzuräumen. Damit können verschiedene Maßnahmen verbunden sein, nämlich die Verlegung    der erforderlichen Leitungen und Einrichtungen (Wallbox), aber auch auf Schaffung von Kapazitäten, die bisher im Rahmen des Hausnetzes nicht vorhanden sind.

Auf Verlangen der eines jeden Eigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nun über die betreffenden baulichen Veränderungen durch Beschluss zu entscheiden, wobei zumindest ein    Gestattungsanspruch gegeben ist, die betreffenden Maßnahmen selbst (und auf eigene Kosten) durchzuführen.

Ein entsprechender Anspruch besteht auch für die Herstellung von Telekommunikationsanschlüssen, die der aktuellen Leistungsfähigkeit entsprechen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie    (Stichwort Home-Office) ist dies von erheblicher Bedeutung.

Die so geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten werden die Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter vor große technische und finanzielle Herausforderungen stellen. Die entstehenden Kosten    sind, insbesondere wenn es um die Erhöhung der Kapazitäten des Hausanschlusses geht, erheblich. Sie können, schon wenn es um die Einrichtung von z.B. nur 25 Ladepunkten geht, im hohen    vierstelligen Euro-Bereich liegen. Die Wohnungseigentümergemeinschaften werden daher rechtzeitig an die Schaffung entsprechender Investitionsrücklagen denken müssen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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