Anteilige Provisionsrückforderung bei Kündigung des Handelsvertretervertrages rechtswirksam

  • 1 Minuten Lesezeit

Versicherer (VR) und Handelsvertreter (HV) gemäß § 84 HGB hatten durch standardisierte und vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart, dass die aus der Vermittlung von Lebensversicherungen mit einer Provisionshaftungsdauer von fünf Jahren gezahlten Provisionen im Falle des kündigungsbedingten Ausscheidens des HV pro rata temporis (zeitanteilig von der Beendigung des HV-Vertrages bis zum jeweiligen Ablauf der fünf Jahre) vom HV zurückzuzahlen sind, und zwar unabhängig von der weiteren Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer (VN).

Der HV kündigte seinen Handelsvertretervertrag zu einem Zeitpunkt, zu dem die Provisionshaftungsdauer bei einer Vielzahl von Versicherungsverträgen noch nicht abgelaufen war, die Provisionen aber bereits vollständig an den HV geleistet worden waren: daher machte der VR einen Rückzahlungsanspruch von annähernd EUR 30.000,00 geltend. Auf die Berufung des VR hob das OLG Stuttgart das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte den HV in vollem Umfang auf Rückzahlung der zeitanteiligen Provisionen. Das OLG Stuttgart machte deutlich, dass die Verwendung einer entsprechenden Rückzahlungsklausel den HV nicht unangemessen benachteilige (OLG Stuttgart, rechtskräftiges Urteil vom 21. 06. 2012, 2 U 29/12).



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt LL.M. Versicherungsrecht Roland Kural LL.M. ArbeitsR

Beiträge zum Thema