apoBank - fehlerhafte Widerrufsbelehrungen - viele Darlehensverträge von Apothekern und Ärzten betroffen!

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Die Deutsche Apotheker und Ärztebank (apoBank) verwendet in ihren Darlehensverträgen oftmals fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – sowohl in Darlehensverträgen mit Festzinsvereinbarungen als auch in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz (Zinscap).

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Aktuell enthalten 70 – 90 % der Darlehensverträge der apoBank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht standhalten. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben zur Folge, dass die Verträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. Bei den betroffenen Kunden der apoBank handelt es sich dabei meist um Darlehen, die zur Finanzierung von privat genutzten Immobilien aufgenommen wurden.

Typische Fehler in Widerrufsbelehrungen der apoBank sind eine mangelnde Hervorhebung der Widerrufsbelehrung (d.h. sie ist einfach im Vertragstext „versteckt“) oder die Verwendung von Formulierungen wie:

  • „die Frist beginnt frühestens...“
  • „der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem...“

Daneben existiert noch eine Vielzahl weiterer Fehlermöglichkeiten. Aus diesem Grund ist eine unverbindliche Prüfung der Kreditverträge durch einen spezialisierten Anwalt immer empfehlenswert. Meist kann dies unkompliziert durch Übersendung des Darlehnsvertrags per E-Mail erfolgen.

Folgen der Fehlerhaftigkeit – Widerrufsjoker

Sofern die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrags fehlerhaft ist, kann der Vertrag nach wie vor widerrufen werden. Dies kann in häufigen Fällen zu hohen Zinsvorteilen führen, da in diesem Fall ein neuer Darlehensvertrag zu den aktuellen Marktzinsen abgeschlossen werden kann, der in der Regel deutlich günstiger ausfällt. Wurde der Kreditvertrag vor 8 Jahren zu einem Zinssatz von 6 % – 8 % geschlossen, wäre heute u.U. ein Zinssatz von unter 1,8 % möglich. Darüber hinaus besteht im Fall eines Widerrufs auch ein Anspruch auf Erstattung eventueller Bearbeitungsgebühren, die von den Banken beim Abschluss von Verbraucherdarlehen (z. B. Immobilienkredite) regelmäßig erhoben wurden. Zusätzlich entfällt in jedem Fall die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung.

Auch besteht häufig die Möglichkeit, bereits zu viel gezahlte Zinsen teilweise zurückzufordern. Auch dabei kann es sich um nicht unbedeutende Summen handeln, insbesondere bei Immobiliendarlehen.

Kreditnehmern ist daher zu empfehlen, ihren Darlehensvertrag von einem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt darauf prüfen zu lassen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dies kann über unsere Kanzlei unverbindlich durch Übersendung des Vertrages per E-Mail erfolgen.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u.a. auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert und hat umfangreiche Erfahrungen auf diesem Beriech, insbesondere im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrung diverser Banken wie der apoBank.


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